Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen
Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Soest
Für die Verlängerung einer Duldung müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Hierfür wird bei Ihrem letzten Termin mit uns in der Regel gleich ein Folgetermin vereinbart. Sollten Sie Ihre Terminbescheinigung verloren haben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ihrer Duldung können Sie immer entnehmen, ob Sie im Kreis Soest wohnhaft sein müssen, beziehungsweise welcher Beschäftigung in welchem Umfang Sie nachgehen dürfen.
- Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist mit einer Duldung nicht möglich.
- Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt Ihnen die Ausländerbehörde.
- Das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ist von Ihrem Arbeitgeber auszufüllen.
- Die Erklärung kann danach per Kontaktformular oder per Post bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob Ihnen die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel erforderlich. Das Verfahren kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie von der Ausländerbehörde einen Termin für die Eintragung der Beschäftigungserlaubnis in Ihre Duldung.
Wann können Sie im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie eine Duldung besitzen?
Sie können einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben. Nutzen Sie bitte für Nachragen und Übersendung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Sofern Sie sich nachhaltig in Deutschland integriert haben, finden Sie hier weitere Informationen zu Aufenthaltsperspektiven:
- Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Erwachsenen
- Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Jugendlichen und Heranwachsenden
Drohende Abschiebung
Wenn Sie nicht bereit sind freiwillig auszureisen und kein Grund für die Aussetzung Ihrer Abschiebung - Duldung vorliegt, ist die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet Ihre Abschiebung einzuleiten. Falls Ihnen eine Abschiebung droht, treten Sie bitte in Kontakt mit der Ausländerbehörde des Kreises Soest, um Ihre ausländerrechtliche Situation inklusive Aufenthaltsperspektiven, Rückkehr ins Heimatland und eventuelle Möglichkeiten der Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu besprechen.
Hinweise
- Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (§ 61 Abs. 1 AufenthG). Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 S. 2. AufenthG). Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert (§ 60a Abs. 5 S. 3 AufenthG).
Eine erteilte Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie "nur" in ein Nachbarland reisen. Eine Duldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gültige Aufenthaltsgestattung
- Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
- Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Hinweise für Soest
Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
- Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf.
- Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
- Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt.
- Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
- Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
- Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
- Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.
Fristen
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.
Die E rlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Soest
- Bis zu sechs Wochen
Kosten
Hinweise für Soest
Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII sind von den Gebühren für die Ausstellung oder Erneuerung einer Duldung sowie Änderung von Auflagen zur Duldung befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist als Nachweis vorzulegen.
Gebühren für Minderjährige
- Ausstellung einer Duldung:
- nur als Klebeetikett 29 Euro
- mit Trägervordruck 31 Euro
- Erneuerung der Duldung:
- nur als Klebeetikett 16,50 Euro
- mit Trägervordruck 18,50 Euro
- Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 25 Euro
Gebühren für Erwachsene
- Ausstellung einer Duldung:
- nur als Klebeetikett 58 Euro
- mit Trägervordruck 62 Euro
- Erneuerung der Duldung:
- nur als Klebeetikett 33 Euro
- mit Trägervordruck 37 Euro
- Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 50 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Soest
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022