Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen
Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Horn-Bad Meinberg
Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.
Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.
Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.
Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
Es bestehen die folgenden Einschränkungen:
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, so lange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von 9 Monaten abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
Auch für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und für deren Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- gültige Aufenthaltsgestattung
- Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise verlangen.
Formulare
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Voraussetzungen
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- Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
- Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet auf.
- Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von 9 Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
- Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt.
- Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
- Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
- Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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- Vereinbaren Sie einen Termin.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
- Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.
Fristen
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Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.
Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022
Stichwörter
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