Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

    Beschreibung

    Hinweise für Eschweiler

    Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch haben. Die Ursachen derartiger Notlagen (z. B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, zu geringes Renteneinkommen etc.) können vielfältig sein. Im Prinzip kann es einen jeden treffen, vorübergehend oder auch längerfristig Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen. Es gilt hier das grundlegende Prinzip der "Hilfe zur Selbsthilfe". Sozialhilfe wird als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.

    Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien kann, ist ihm die für seine persönliche Situation geeignete Leistung der Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt (automatisch) ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird. In der täglichen Praxis erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung beim örtlichen Sozialamt, da mit dem so genannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung benötigt.

    Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII folgende Hilfen:

    1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
    2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
    3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
    4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),
    5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
    6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
    7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)

    sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

    Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gilt als Faustregel:

    Sozialhilferechtlicher Bedarf
    abzüglich Einkommen bzw. einzusetzendes Vermögen
    = zu gewährende Hilfe

    Jeder Ratsuchende oder Antragsteller wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Eschweiler Sozialverwaltung umfassend und kompetent beraten. Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche (auch Ansprüche gegen andere Behörden) von Amts wegen. Das bedeutet, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der wirtschaftlichen Sozialhilfe auch auf solche Ansprüche aufmerksam machen, die der Hilfesuchende - vielleicht aus Unkenntnis - zunächst gar nicht geltend macht.

    Die städteregionsangehörigen Städte und Gemeinden - so auch die Stadt Eschweiler - sind übrigens nur für bestimmte Aufgaben der Sozialhilfe zuständig. Weitere Zuständigkeiten im Bereich der Sozialhilfe liegen bei der StädteRegion Aachen sowie beim Landschaftsverband Rheinland. Welche Behörde letztendlich für Ihr persönliches Anliegen zuständig ist, müssen Sie aber nicht wissen. Selbstverständlich erhalten Sie bei der Stadt Eschweiler auch in Angelegenheiten anderer Sozialhilfebehörden umfassende Hilfestellung durch Erstberatung, Herausgabe von Antragsformularen, Unterstützung beim Ausfüllen inkl. Weiterleitung von Anträgen, Weitervermittlung an die zuständige Stelle. In der gleichen Weise werden Sie unterstützt in Ihren Angelegenheiten, die andere Sozialleistungsbehörden betreffen (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Versorgungsamt usw.).

    Wer sich informiert, fängt bereits an, sich selbst zu helfen. Die Sozialhilfe als "Hilfe zur Selbsthilfe" soll den Empfänger - soweit möglich - befähigen, alsbald wieder aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Wo aber die eigene Kraft nicht ausreicht, soll die Sozialhilfe so lange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist. Niemand, der in Not geraten ist - ob verschuldet oder unverschuldet -, sollte sich scheuen, die Hilfe des örtlichen Sozialamtes (persönliche Beratung und ggf. Gewährung von Geld- oder Sachleistungen) in Anspruch zu nehmen.

    Wenn Sie uns offen und ehrlich über Ihre Situation informieren und die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Recht auf Sozialhilfe! Übrigens, meistens gilt: Je früher Sie kommen, desto besser können wir Ihnen helfen. Auch der Beginn der Sozialhilfe ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Notlage bekannt wird. Sie verbessern daher Ihre Situation, wenn Sie uns möglichst frühzeitig aufsuchen.

    Eigentlich ist es selbstverständlich, aber es sei hier trotzdem einmal erwähnt:

    Alles, was Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialverwaltung vortragen, unterliegt der Geheimhaltung nach Maßgabe der sozialrechtlichen Datenschutzgesetze (§§ 67 ff. Sozialgesetzbuch, 10. Buch). Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Ihre Angelegenheit wird also mit strengster Vertraulichkeit behandelt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sozialhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Eschweiler

    Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im Einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von der Art der beantragten Leistung ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich:

    • vollständige Einkommensunterlagen,
    • Belege über eventuelles Vermögen,
    • Nachweise über laufende Ausgaben,
    • Mietvertrag,
    • ggf. ärztliche Bescheinigungen und Befunde (bei Erwerbsminderung).

    Die Sozialverwaltung informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind

    Formulare

    Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind hilfebedürftig und:
      • befristet voll erwerbsgemindert oder
      • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

      Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

    • Sie erhalten keine:
      • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
      • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
      • Grundleistungen für Asylsuchende.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Eschweiler

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Eschweiler

    Für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII sind folgende Mitarbeiterinnen zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik "Ansprechpartner" weiter unten.

    Hilfeart nach dem SGB XII

    Mitarbeiter*in

    alle Hilfen außer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Edith Mühldorf

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
    (Buchstaben A, B, C, D, E)

    Oliver Thoma

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
    (Buchstaben F, G, H, J, N)

    Wibke Dincler

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
    (Buchstaben I, L, M, O, P, Q)      

    Christina Graaf

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
    (Buchstaben R, S, T)

    Marlon Bamberger

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
    (Buchstaben K,U,V,W, X,Y,Z)

    Christina Graaf

    Fristen

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Hinweise für Eschweiler

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Eschweiler

    Weitere Informationen

    Hinweise für Eschweiler

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de