Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) werden als "Hilfe zum Lebensunterhalt" oder als "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" erbracht.
Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen der Sozialhilfe besteht nicht für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Sozialgesetzbuch II (SGB II) im Rahmen des Arbeitslosengeld II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter.
Das Jobcenter ME-aktiv ist unter https://www.jobcenter-me-aktiv.de erreichbar.
Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe bemessen sich nach Regelsätzen. Zu den Hilfeleistungen gehören auch die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Die Hilfe wird nachrangig gewährt, das heißt vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte (Angehörige, Sozialleistungsträger) sind einzusetzen beziehungsweise geltend zu machen. Zum Einkommen gehören beispielsweise Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Zinseinkünfte und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Kinder beziehungsweise Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Zum Vermögen gehören unter anderem Haus- und Grundvermögen (ein angemessenes Hausgrundstück kann geschütztes Vermögen darstellen) sowie Pkw, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unberücksichtigt bleiben beim Vermögen kleinere Barbeträge in Höhe von bis zu 10.000 Euro sowie Zuschläge für nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder -partner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden. Ebenso bleibt ein angemessener Pkw (Zeitwert maximal 7.500 €) unberücksichtigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Velbert
Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen mitzubringen (Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sparbücher, Bestattungsvorsorgeverträge, Versicherungspolicen und übrige vergleichbare Unterlagen).
Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein.
Formulare
Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Velbert
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten
- befristet nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht mit einer leistungsberechtigten Person nach den Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenleben
- die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben beziehungsweise nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Partnerin beziehungsweise des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners sicherstellen können.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
- in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung im Eingangs- oder Produktionsbereich arbeiten oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Partnerin beziehungsweise des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners sicherstellen können, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Velbert
Verfahrensablauf
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.
- Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
- Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
- Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
- Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023
Stichwörter
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