Hebammenhilfe Gewährung
Beschreibung
Was ist die Hebammenhilfe?
Hebammenhilfe umfasst Leistungen freiberuflich tätiger Hebammen im Bereich der Schwangerenvorsorge und -betreuung, der Geburtshilfe, Leistungen während des Wochenbetts sowie Leistungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Kindes.
Die Kosten übernimmt die Krankenkasse. Die Hebammenhilfe kann von jeder gesetzlich krankenversicherten Frau in Anspruch genommen werden.
Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie vorab Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung aufnehmen, um die Kostenübernahme zu klären.
Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse?
Die Hebammenhilfe wird von einer staatlich geprüften Hebamme erbracht. Zu den Leistungen zählen u. a.
In der Schwangerschaft:
- Schwangerenvorsorge
- Beratungsleistungen
- Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen
- Geburtsvorbereitung in der Gruppe
Während der Geburt: Geburtsbetreuung im Krankenhaus, im Geburtshaus oder bei einer Geburt im häuslichen Umfeld
In Wochenbett und Stillzeit:
- Wochenbettbetreuung (bis zum 10. Tag nach der Entbindung täglicher Hausbesuch einer Hebamme, danach bei Bedarf bis zu 16-mal innerhalb von 12 Wochen nach der Geburt ohne ärztliche Anordnung)
- Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, der Kurs muss bis zum 4. Monat nach der Geburt begonnen und bis zum 9. Monat nach der Geburt abgeschlossen sein
- Stillberatung (bis zum Ende der Stillzeit)
Über die Stillzeit hinaus:
- Hilfe bei Ernährungsproblemen des Kindes (bis zum 9. Lebensmonat)
- Betreuung in besonderen Lebenssituationen (z. B. bei einer Adoption oder im Krankheitsfall der Mutter)
Für darüber hinausgehende Hilfeleistungen einer Hebamme ist ein ärztliches Rezept erforderlich.
Einzelne Krankenkassen erstatten weitere Hebammenleistungen ganz oder teilweise (z. B. PEKiP-Kurse etc.). Sprechen Sie dazu direkt mit Ihrer Krankenkasse.
Bei Fragen zu den Leistungen der Hebammenhilfe wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Titz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Keine
Formulare
Die Hebamme rechnet ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Ein separater Antrag ist nicht notwendig.
Voraussetzungen
Wann habe ich Anspruch auf Hebammenhilfe?
Sie haben Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Mutterschutzgesetz
- §§ 24 c, d, f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 134 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II)
- Hebammenhilfevertrag und Vergütungsvereinbarung
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) Sonstige Leistungen
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- § 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Entbindung
- § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Versorgung mit Hebammenhilfe
- Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V), C. Leistungen während des Wochenbetts
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
- Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
- Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
- Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sollten Sie mit dieser zuvor die Kostenübernahme klären.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.10.2021