Sterbegeld für Kriegsopfer

    Vorgesehen zum Löschen - Sterbegeld für Kriegsopfer

    Beschreibung

    Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.

    • Höhe: 3-fache Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden

    Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II (bis zu 521,00 Euro) geleistet. (ab 01.07.17: 531 Euro).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Medebach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Sterbeurkunde
    • Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis (durch Stammbuch)

    Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.

    Formulare

    Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Anspruchsberechtigt sind Angehörige, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hierbei gilt folgende Rangfolge:

    1. Ehegatte
    2. Lebenspartner
    3. Kinder
    4. Eltern
    5. Stiefeltern
    6. Pflegeeltern
    7. Enkel
    8. Großeltern
    9. Geschwister
    10. Geschwisterkinder

    Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Rangfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat.

    Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können das Sterbegeld bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragen.
    Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de