Vorgesehen zum Löschen - Sterbegeld für Kriegsopfer
Beschreibung
Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.
-
Höhe: 3-fache Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden
Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II (bis zu 521,00 Euro) geleistet. (ab 01.07.17: 531 Euro).
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Reg.-Bez. Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde
- Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis (durch Stammbuch)
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.
Formulare
Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Angehörige, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hierbei gilt folgende Rangfolge:
- Ehegatte
- Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Stiefeltern
- Pflegeeltern
- Enkel
- Großeltern
- Geschwister
- Geschwisterkinder
Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Rangfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat.
Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können das Sterbegeld bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.06.2017