Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

    Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für die Prüfung technische Anlagen beantragen

    Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige*r für technische Anlagen in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Bezeichnung “Prüfsachverständige*r” in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

    Prüfsachverständiger für technische Anlagen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

    In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

    • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
    • CO-Warnanlagen,
    • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
    • Feuerlöschanlagen

    und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
    • elektrische Anlagen.

    Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständige*r" grundsätzlich nur führen,

    • wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie ihren Wohnsitz, Ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
    • wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

    Sie haben als auswärtige/r Prüfsachverständige*in das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35.01 - Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    CecilienalleE 2

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475-2850

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: stefan.hinrichs@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 19.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

    Antrag auf Bescheinigung: 

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige*r in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden, wenn Sie

    • hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
    • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
    • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

    Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 Abs.2 und 3 PrüfVO NRW

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige*r für technische Anlagen schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 3 Abs.2 und 3 der PrüfVO NRW erfüllt sind. 

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.

    Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Prüfsachverständige*r ausführen.

    Fristen

    Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. Die letztendliche Bearbeitungsdauer hängt vom Arbeitsaufkommen in der zuständigen Stelle ab.

    Kosten

    Etwa EUR 500 Richtet sich im Detail allerdings nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de