Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für die Prüfung technische Anlagen beantragen
Beschreibung
Die Bezeichnung “Prüfsachverständige*r” in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.
Prüfsachverständiger für technische Anlagen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:
In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
- Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
- CO-Warnanlagen,
- natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
- Feuerlöschanlagen
und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
- Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
- elektrische Anlagen.
Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständige*r" grundsätzlich nur führen,
- wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie ihren Wohnsitz, Ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
- wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.
Sie haben als auswärtige/r Prüfsachverständige*in das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
- Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung
Antrag auf Bescheinigung:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
- Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige*r in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden, wenn Sie
- hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
- wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).
Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 3 Abs.2 und 3 PrüfVO NRW
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige*r für technische Anlagen schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 3 Abs.2 und 3 der PrüfVO NRW erfüllt sind.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.
Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Prüfsachverständige*r ausführen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
Hinweise für Nordrhein-Westfalen