vorgesehen zum Löschen - Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten AnerkennungOnline erledigen

    vorgesehen zum Löschen - Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten Anerkennung

    Für die Anerkennung als Prüfsachverständiger nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Beschreibung

    Betreiber einer Erstbehandlungsanlage sind zur ordnungsgemäßen Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet und müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen nach Elektro- und Elektronikgesetz vor Beginn und dann regelmäßig wiederkehrend durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen und nachweisen lassen.


    Besonders sachkundige und geeignete Personen im Bereich des nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) können sich entsprechend um die Anerkennung als Sachverständige bewerben, um Erstbehandlungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Vorgaben zu prüfen und abhängig vom Ergebnis als Erstbehandlungsanlage zu zertifizieren.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag
    • Nachweise über die besonderen Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und persönliche Eignung

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen.

    Geeignet ist ein Sachverständiger, der:

    1. öffentlich bestellt ist (§ 36 GewO),
    2. ein Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation mit entsprechender Zulassung
    3. in einem anderen EU- oder anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit nachprüfen lässt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Landesverordnungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer nach § 36  Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. den Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK.

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Diese prüft u.a. aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation, ob Sie als Sachverständiger zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten geeignet sind und die Voraussetzungen erfüllen.
    • Nach der Entscheidung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.

    Fristen

    Die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten ist erst nach erfolgreicher Anerkennung möglich.

    Kosten

    Die Anerkennung ist mit Kosten verbunden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 23.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de