Anordnung der Nachtragsverteilung beim Insolvenzgericht beantragen
Beschreibung
Die Nachtragsverteilung ermöglicht den Gläubigern den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung noch nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten. Denkbar sind hierfür u.a. folgende Gründe:
- zurückbehaltene Beträge werden für die Verteilung frei
- Beträge, die aus der Insolvenzmasse zunächst bezahlt werden mussten, fließen zurück in die Insolvenzmasse
- weitere Gegenstände der Masse werden ermittelt
Sind die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung erfüllt, kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung eigenständig von Amts wegen anordnen. Zudem haben sowohl die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter als auch die Gläubigerinnen und Gläubiger das Recht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Antrag, der schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen ist.
Voraussetzungen
Die Nachtragsverteilung kann beantragt werden, wenn
- der Schlusstermin in dem Insolvenzverfahren bereits durchgeführt worden ist,
- angemeldete und festgestellte Gläubigerforderungen noch nicht vollständig beglichen worden sind,
- (vorhandene) Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, noch nicht an die Gläubiger verteilt worden sind,
- ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis durch das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Abwägung zu ermitteln wäre,
- eine entsprechende Nachtragsverteilung noch nicht (von Amts wegen oder aufgrund eines anderen Antrags) bereits angeordnet worden ist,
- der/die Antragsteller/in Insolvenzgläubiger/in ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nach Schlussverteilung ist noch ein Vermögensgegenstand vorhanden, der der Insolvenzmasse zuzuordnen ist,
- Eine Nachtragsverteilung ist noch nicht eigenständig (von Amts wegen) vom Insolvenzgericht angeordnet worden.
- Formulieren Sie Ihr Anliegen in einem Schreiben an das Insolvenzgericht, das mit dem Insolvenzverfahren befasst war oder ist, und beantragen Sie darin die Nachtragsverteilung.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern (noch) ein Gläubigerausschuss bestellt ist, ist dessen Zustimmung für die Nachtragsverteilung erforderlich.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021