Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger

    Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beantragen

    EU- und EWR-Bürger, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen

    Beschreibung

    Hinweise für Paderborn

    Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht - EU - Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG erhalten. Dies ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hat nichts mit dem Daueraufenthaltsrecht zu tun, das Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie deren Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erhalten können.

    Vorteile
    Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen. Hierdurch soll eine Verbesserung der innereuropäischen Mobilität erreicht werden. Diese Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei den Einreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des anderen EU-Staates müssen erfüllt werden. Das gilt auch für die Regelungen zum Familiennachzug.

    Eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erlischt unter anderem, wenn nach einer Ausreise die Wiedereinreise nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt ist. Ein Daueraufenthalt-EG erlischt aber erst

    - nach 12 Monaten bei Ausreise aus dem Gebiet der Europäischen Union
    - nach 6 Jahren außerhalb des Bundesgebiets.

    Voraussetzung für den Erwerb:

    1.
    Aufenthaltszeiten
    Sie müssen sich seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Zwischenzeitliche Auslandsaufenthalte von höchstens 6 aufeinander folgenden Monaten und insgesamt höchstens 10 Monaten gelten nicht als Unterbrechung;

    nicht angerechnet auf die 5 Jahre werden:

    - vorübergehende oder befristete Aufenthalte z.B. zur Ausbildung oder für Arbeitsaufenthalte, bei denen Höchstzeiträume festgelegt sind (u.a. Au-Pair- oder Saisonbeschäftigungen); vorausgegangene legale Aufenthalte zum Studium werden zur Hälfte angerechnet

    - Aufenthalte, die ausschließlich aufgrund humanitärer Gründe erlaubt wurden z.B. für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, für im Rahmen von Kontingenten Aufgenommene (Rechtsgrundlagen der Aufenthaltstitel sind die §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes)

    Bei Antragstellung müssen Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck oder aus humanitären Gründen erteilt wurde. Die Erteilung einer »nationalen« Niederlassungserlaubnis darf nicht ausgeschlossen sein.

    2. Lebensunterhalt
    Der Lebensunterhalt, auch für alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, muss durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein.

    Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn

    1. steuerliche Verpflichtungen erfüllt werden (Bestätigung des Finanzamtes),
    2. Beiträge für eine angemessene Altersversorgung geleistet werden (mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge),
    3. eine Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit besteht (gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz), und
    4. Sie, wenn Sie regelmäßige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit beziehen, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Arbeitsvertrag).

    3. Deutschkenntnisse
    Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Das Vorliegen der Sprachkenntnisse wird im Rahmen der Antragstellung überprüft, falls Sie nicht über ein B1-Zertifikat einer Sprachschule oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verfügen.

    4. Grundkenntnisse der Rechts - und Gesellschaftsordnung
    Zudem haben Sie nachzuweisen, dass Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Bescheinigung eines Integrationskursträgers erbracht werden, mit der bestätigt wird, dass Sie erfolgreich am 45-stündigen Orientierungskurs teilgenommen haben.

    5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
    Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dürfen der Erteilung nicht entgegen stehen. Hierbei hängt es im Einzelfall von der Schwere oder der Art des Verstoßes ab.
    Strafrechtliche Ermittlungsverfahren dürfen nicht anhängig sein.

    6. Wohnraum
    Es muss ausreichender Wohnraum, auch für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, vorhanden sein.
    Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, WC ist stets als ausreichend anzusehen, wenn für jede Person über 6 Jahren 12 Quadratmeter und für jede Person unter 6 Jahren 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hoppenhof 33

    33104 Paderborn

    Version

    Technisch geändert am 19.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

    • Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
    • Nachweis, dass für die zurückgelegten Aufenthaltszeiten vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht wurde (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit, ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz, Immatrikulationsbescheinigung)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWR
    • Sie halten sich seit fünf Jahren ständig in Deutschland auf.
    • Sie halten sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, d.h. Sie haben für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.

    Bei Bedarf können Sie die unter Erforderliche Unterlagen genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Paderborn

    § 9a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Verfahrensablauf

    Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

     

    Die Bescheinigung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

     

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.

    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).

    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
    • Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen unverzüglich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. In der Ausländerbehörde müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unbefristet ausgestellt.

    Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht kann frühestens nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt. Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich

    Kosten

    Ausstellung Bescheinigung: EUR 8,00 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:

    Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Daueraufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

     

    Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):

    Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.

    Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).

    Weitere Informationen

    • Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:

    https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html

    und

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html  

    • Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:

    https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html

    Telefon: 030 1815-1111

    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Paderborn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de