Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger beantragen
EU- und EWR-Bürger, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen
Beschreibung
Hinweise für Warendorf
Im Freizügigkeitsgesetz / EU werden die Einreise und der
Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürger)
und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die
Angehörigen der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein).
Nachfolgend genannte Unionsbürger können das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen:
- Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
- niedergelassene selbständige Erwerbstätige
- selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
- Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.
Verfahren:
Unionsbürger machen aus Anlass der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihr Freizügigkeitsrecht glaubhaft. Hierzu wird die Aufenthaltsanzeige (siehe: Formulare) ausgefüllt. Mit der vorgeschriebenen
melderechtlichen Anmeldung muss ein entsprechendes gültiges Identitätsdokument (Pass / Personalausweis) und ein aktuelles Passbild vorgelegt werden. Kopien der Unterlagen und das Passbild werden von der Meldebehörde an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Zur Glaubhaftmachung kann die Ausländerbehörde im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.
Seit dem 29.1.2013 wird aufgrund einer Änderung des FreizügG/EU keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt, welches Sie weiter unten unter Formulare herunterladen können.
Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten:
Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die keine Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates
besitzen, benötigen ein Einreisevisum, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Visumspflicht befreit sind. Nach der Einreise erhalten sie eine Aufenthaltskarte-EU.
Ausweispflicht:
Unionsbürger sind verpflichtet bei der Einreise in das Bundesgebiet einen gültigen Pass oder ein anerkanntes und gültiges Passersatzpapier mitzuführen. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet sind Unionsbürger verpflichtet im Besitz eines gültigen Passes oder eines gültigen und anerkannten Passersatzpapiers zu sein.
Formulare
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Warendorf
- Aufenthaltsanzeige
- Gültiges Identitätspapier (Reisepass oder Personalausweis)
- Passfoto
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWR
- Sie halten sich seit fünf Jahren ständig in Deutschland auf.
- Sie halten sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, d.h. Sie haben für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.
Bei Bedarf können Sie die unter Erforderliche Unterlagen genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
Rechtsgrundlage(n)
§ 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU
Verfahrensablauf
Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.
Die Bescheinigung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen unverzüglich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. In der Ausländerbehörde müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unbefristet ausgestellt.
Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:
Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Daueraufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.
Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):
Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).
Weitere Informationen
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:
und
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Brexit: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexitartikel.html
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022
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