Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis

    Glücksspiel veranstalten und vermitteln

    Hinweise für Verl

    Beschreibung

    Hinweise für Verl

    Ob eine Lotterie, also eine Losausspielung mit Geldgewinnen, oder eine Tombola, also eine Losausspielung mit Sachgewinnen, erlaubnispflichtig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt: Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis, zum Beispiel unter Mitarbeitenden eines Unternehmens, durchgeführt werden oder für die Teilnahme kein Einsatz gezahlt werden muss. Ein Eintrittspreis gilt in diesem Zusammenhang als (verdeckter) Einsatz.

    Für davon abweichende Ausspielungen, insbesondere im Falle eines Verkaufsder Lose, ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich.

    Die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen des Innenministeriums des Landes NRW erlaubt verschiedenen Institutionen und Organisationen die Durchführung von Ausspielungen ohne einen besonderen Bescheid.Dazu zählen:

    • Institutionen und Organisatoren der Jugendhilfe und Jugendpflege
    • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
    • Sportvereine
    • Feuerwehren
    • Stiftungen

    Ausgenommen von dieser Allgemeinen Erlaubnis sind Gewerbetreibende, beispielsweise auch Werbegemeinschaften. Die Veranstaltung von Ausspielungen zu wirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht erlaubt - auch dann nicht, wenn deren Ertrag gemeinnützigen Zwecken dient.

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Kleine Lotterie oder Ausspielung:

    • Die Kleine Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet der Stadt Verl hinaus erstrecken.
    • Der Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
    • Prämien- und Schlussziehungen dürfen nicht vorgesehen sein.
    • Das Spielkapital, also der mit dem Losverkauf erzielte Betrag, darf den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen.
    • Der Spielplan muss einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreis der Lose) vorsehen.

    Pflichten des Veranstalters:
    Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder sonstige Zwecke zu verwenden. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
    Jede Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Ordnungsamt und dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

    • Name und Anschrift der veranstaltenden Organisation
    • Ort und Zeitraum der Veranstaltung
    • Zahl der Lose sowie Lospreise

    Auflagen:
    Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können im Einzelfall Auflagen erlassen oder die Veranstaltung untersagt werden, wenn lotterierechtliche Bestimmungen verletzt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

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    Sprachversion

    Deutsch

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