Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung

    Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes

    Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie nach der Geburt des Kindes darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu stellen. Dies können Sie schon vor der Geburt erklären.

    Beschreibung

    Hinweise für Waldbröl

    Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen, wenden Sie sich an eine Adoptionsagentur. In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Trägern vermittelt werden, den Adoptionsstellen (kurz: Adoptionsvermittlungsstellen).

    Die Adoptionsstelle ist für die Adoption von verwandten Kindern, Stiefkindern und ausländischen Kindern zuständig.

    Eine Adoption ist ein Prozess und Sie werden während der gesamten Zeit von der Adoptionsstelle begleitet. Auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung.

    Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft, ob Sie für die Adoption eines Kindes geeignet sind. Dazu nehmen Sie an einem Seminar teil, reichen Unterlagen ein und führen Gespräche mit dem Team der Adoptionsvermittlungsstelle. Darüber hinaus finden Hausbesuche statt. Im Mittelpunkt stehen das Wohl des Kindes und der Schutz seiner Rechte und Bedürfnisse.

    Wenn Sie als Adoptiveltern in Frage kommen, werden Sie als geeigneter Adoptionsbewerber zugelassen. Dann kann die Adoptionsvermittlungsstelle ein Kind vermitteln.

    Wer für welches Kind ausgewählt wird, entscheidet das Team der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Vermittlung erfolgt, wenn die Entwicklung einer positiven Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden kann.

    Voraussetzungen

    Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.

    • Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
    • Sie verfügen über ein gesichertes Einkommen und/oder eine ausreichende finanzielle Absicherung.
    • Ihre berufliche Situation muss ausreichend Zeit für die Erziehung Ihrer Kinder lassen.
    • Sie müssen bei guter Gesundheit sein. Eine Bescheinigung Ihres Hausarztes ist ausreichend. Ein Merkblatt zur Vorlage beim Arzt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
    • Sie müssen frei von strafrechtlichen Verurteilungen sein. Es ist ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich (Auszug aus dem Bundeszentralregister). Ein Zeugnis zur Vorlage bei der Stadt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
    • Sie müssen bereit sein, die Religion des Kindes oder den Wunsch nach religiöser Erziehung der leiblichen Eltern zu respektieren.

    Für Paare:

    • Sie sollten mindestens 4 Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt leben.
    • Gleichzeitig dürfen Sie keine medizinischen Maßnahmen zur Überwindung der eigenen Kinderlosigkeit ergreifen.

    Wenn sie verheiratet sind, gilt außerdem:

    • Sie können nur gemeinsam adoptieren.
    • Einer von Ihnen muss mindestens 25 Jahre alt sein. Der jüngere muss mindestens 21 Jahre alt sein.

    Die gemeinsame Adoption wird vorrangig berücksichtigt. Für Alleinstehende kommt eine Adoption nur in Frage, wenn:

    • ein verwandtes Kind adoptiert wird.
    • bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht.
    • durch die Adoption das gewohnte Lebensumfeld erhalten bleibt.
    • sichergestellt ist, dass das Kind in stabilen sozialen Verhältnissen aufwachsen wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kreisjugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Wiedenhof 5

    51643 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261 88-5198

    E-Mail: amt51@obk.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis ,Reisepass oder vergleichbares Dokument)
    • Nachweis der Vaterschaft (Geburtsurkunde des Kindes, entweder mit Eintrag des Vaters oder Anerkennungserklärung des Vaters plus Bestätigung der Mutter über die Vaterschaft)

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Sie müssen der Vater des Kindes sein. Ist die Vaterschaft noch nicht rechtswirksam festgestellt, müssen Sie glaubhaft machen können der Vater des Kindes zu sein.

    Beispielsweise könnte die Mutter bestätigen, dass nur Sie als Vater des Kindes in Betracht kommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Waldbröl

    Verfahrensablauf

    Sie müssen nachweisen, dass Sie der Vater des Kindes sind. Als Nachweis kann eine Geburtsurkunde des Kindes dienen, in der Sie als Vater eingetragen sind. Ist das Kind noch nicht geboren, müssen Sie glaubhaft machen, der Vater des Kindes zu sein (siehe Voraussetzungen). Gleiches gilt, wenn Ihre Vaterschaft nach der Geburt des Kindes noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.

    Die Person, die die Urkunde aufnimmt, klärt Sie über die Rechtswirkung der Urkunde auf.

    Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

    Die Urkunde wird dann an das Familiengericht übersandt. Die Einwilligung bzw. der Verzicht wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist.

    Sowohl die Einwilligung als auch der Verzicht sind unwiderruflich. Das heißt, auch wenn Sie Ihre Meinung ändern sollten, können Sie nicht von den beurkundeten Erklärungen zurücktreten.

    Fristen

    Einen Verzicht auf die Übertragung des Sorgerechts kann der nicht mit der Mutter verheiratete Vater erst nach der Geburt des Kindes beurkunden lassen.

    Seine Einwilligung in die Adoption kann der nicht mit der Mutter verheiratete und nicht sorgeberechtigte Vater dagegen bereits vor der Geburt des Kindes beurkunden lassen. Ansonsten können Mutter und Vater – getrennt oder gemeinsam – die notarielle Einwilligung in die Adoption ihres Kindes frühestens acht Wochen nach der Geburt erteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die Sie ggf. vor der Beurkundung klären möchten, erfordern einen zeitlichen Aufwand, der in jedem Einzelfall anders ist. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.

    Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.

    Kosten

    Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann Ihnen das Notariat vor der Beurkundung mitteilen.

    Die öffentliche Beurkundung der Verzichtserklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Einwilligung in die Adoption muss notariell (also von einer Notarin oder einem Notar) beurkundet werden.

    Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist ebenfalls in einem Notariat möglich, aber beispielsweise auch in einem Jugendamt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Waldbröl

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 30.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de