Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes
Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie nach der Geburt des Kindes darauf verzichten, einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu stellen. Dies können Sie schon vor der Geburt erklären.
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Seit 1998 wird die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechtes für ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Voraussetzungen der Sorgeerklärung
Beim Kind muss es sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Es handelt sich somit um die Zielgruppe der Kinder, die früher als nichtehelich bezeichnet wurden. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Sorgeerklärung unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen, d. h. es muss zum einen noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein.
Eine Sorgeerklärung ist auch möglich, wenn die Mutter nur aufgrund ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge noch nicht ausüben kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.
Form der Sorgeerklärung
Die Sorgeerklärung ist in urkundlicher Form vor der Urkundsperson eines Jugendamtes oder vor einem Notar möglich. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden. Dies kann auch bei unterschiedlichen Jugendämtern oder Notaren der Fall sein. Bei einzeln abgegebenen Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge erst dann rechtswirksam, wenn beide Eltern derartige Erklärungen abgegeben haben.
Ist einer der Elternteile oder sind beide Elternteile minderjährig, so bedarf es einer Zustimmungserklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund). Diese Zustimmungserklärungen müssen in der gleichen Weise öffentlich beurkundet werden.
Für die Beurkundung ist jedes Jugendamt örtlich zuständig.
Rechtswirkungen der Sorgeerklärung
Sobald gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben wurden, üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erfolgt nicht.
Weitere Regelungen gibt es für folgende Fälle:
- Die Mutter des Kindes ist noch minderjährig, der Vater ist aber volljährig.
In diesem Fall endet die Vormundschaft für das Kind und der Vater erhält die alleinige elterliche Sorge. Erst wenn die Mutter volljährig wird, tritt die gemeinsame Sorge ein. - Der Vater des Kindes ist noch minderjährig, die Mutter ist aber volljährig.
Dann tritt die gemeinsame elterliche Sorge erst mit der Volljährigkeit des Vaters ein. - Beide Elternteile sind minderjährig.
Die Vormundschaft für das Kind bleibt bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Elternteiles bestehen. Dieser übt dann die alleinige Sorge aus, bis auch der zweite Elternteil volljährig wird. Die tatsächliche Personensorge für das Kind wird von beiden Elternteilen wahrgenommen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Familiengericht mitwirken und entscheiden (§§ 1627, 1628 BGB). - Einer der Elternteile verstirbt.
Der andere Elternteil übt die alleinige elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das gleiche gilt, wenn einem Elternteil das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen (§ 1666 BGB) oder wenn durch das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird (§§ 1673, 1674 BGB).
Alleinentscheidungsrecht im Alltag
Lebt das Kind tatsächlich nur im Haushalt eines Elternteils, so behält dieser auch trotz gemeinsamer elterlicher Sorge das Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 BGB). Dies sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wie z.B. Entscheidungen über Kleidung, Besuch bei Freunden, Behandlung leichterer Erkrankungen und ähnliches.
Abänderung der Sorgerechtsregelung
Einen Widerruf oder Rücktritt sehen die Bestimmungen über die Sorgeerklärung nicht vor. Ist ein Elternteil mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr einverstanden, so kann jeder Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen (§ 1671 BGB).
Voraussetzung ist eine dauerhafte Trennung der Kindeseltern sowie a) die Zustimmung des anderen Elternteils sowie der Verzicht auf einen Widerspruch des über 14-jährigen Kindes oder b) die Überzeugung des Gerichtes, dass die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
Sorgerechtsregister
Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt. Die Mutter kann eine Bescheinigung darüber verlangen, dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen. Die Anfrage ist an das Jugendamt zu richten, in deren Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (das ist in der Regel der Wohnort) hat.
Namensrecht
Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erklärt, so kann der Name des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung neu bestimmt werden (§ 1617 b BGB).
Weitere Auskünfte und Beratungen zur Namenserteilung erfolgen durch die Standesämter.
Beantragung, Verfahren
Die Beurkundung der Sorgeerklärung kann kostenlos im Jugendamt erfolgen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter denm Stichwort Beurkundungen im Jugendamt.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin bei einer/m der zuständigen Sachbearbeiter/innen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Eschweiler
Personalausweis, Abstammungsurkunde des Kindes
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Sie müssen der Vater des Kindes sein. Ist die Vaterschaft noch nicht rechtswirksam festgestellt, müssen Sie glaubhaft machen können der Vater des Kindes zu sein.
Beispielsweise könnte die Mutter bestätigen, dass nur Sie als Vater des Kindes in Betracht kommen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Eschweiler
Verfahrensablauf
Sie müssen nachweisen, dass Sie der Vater des Kindes sind. Als Nachweis kann eine Geburtsurkunde des Kindes dienen, in der Sie als Vater eingetragen sind. Ist das Kind noch nicht geboren, müssen Sie glaubhaft machen, der Vater des Kindes zu sein (siehe Voraussetzungen). Gleiches gilt, wenn Ihre Vaterschaft nach der Geburt des Kindes noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.
Die Person, die die Urkunde aufnimmt, klärt Sie über die Rechtswirkung der Urkunde auf.
Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Die Urkunde wird dann an das Familiengericht übersandt. Die Einwilligung bzw. der Verzicht wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist.
Sowohl die Einwilligung als auch der Verzicht sind unwiderruflich. Das heißt, auch wenn Sie Ihre Meinung ändern sollten, können Sie nicht von den beurkundeten Erklärungen zurücktreten.
Fristen
Einen Verzicht auf die Übertragung des Sorgerechts kann der nicht mit der Mutter verheiratete Vater erst nach der Geburt des Kindes beurkunden lassen.
Seine Einwilligung in die Adoption kann der nicht mit der Mutter verheiratete und nicht sorgeberechtigte Vater dagegen bereits vor der Geburt des Kindes beurkunden lassen. Ansonsten können Mutter und Vater – getrennt oder gemeinsam – die notarielle Einwilligung in die Adoption ihres Kindes frühestens acht Wochen nach der Geburt erteilen.
Bearbeitungsdauer
Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die Sie ggf. vor der Beurkundung klären möchten, erfordern einen zeitlichen Aufwand, der in jedem Einzelfall anders ist. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.
Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.
Kosten
Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann Ihnen das Notariat vor der Beurkundung mitteilen.
Die öffentliche Beurkundung der Verzichtserklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Einwilligung in die Adoption muss notariell (also von einer Notarin oder einem Notar) beurkundet werden.
Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist ebenfalls in einem Notariat möglich, aber beispielsweise auch in einem Jugendamt.
Weitere Informationen
Hinweise für Eschweiler
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 30.03.2023