Strafanzeige Aufnahme

    Strafanzeige stellen

    Wenn Sie Kenntnis einer Straftat erlangt haben, ganz gleich, ob Sie selbst geschädigt wurden oder Zeuge einer Straftat wurden, können Sie online eine Anzeige bei der Polizei erstatten.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwerte

    Werden Sachbeschädigungen oder Vandalismus an städtischen Eigentum vorgenommen, wird Strafantrag gestellt.

    Antragsdelikt - Offizialdelikte

    Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird.

    Unterschieden wird zwischen

    • reinem Antragsdelikt und
    • Mischantragsdelikt (Antrags- und Offizialdelikt).
    1. Absolute Antragsdelikte
      Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden. Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verjährung). Nach deutschem Recht ist beispielsweise der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) ein solches reines     Antragsdelikt.
    2. Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt
      Die meisten Antragsdelikte im deutschen Recht sind eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche Mischform stellen im deutschen Recht unter anderem die einfache vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung (§ 223, § 229, § 230 StGB) dar. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
    3. Relatives Antragsdelikt
      Als relatives Antragsdelikt bezeichnet man ein solches Delikt, das unter bestimmten Voraussetzungen zum (reinen oder Misch-) Antragsdelikt wird. Beispiel: Diebstahl und Unterschlagung werden gemäß § 247 StGB zu reinen Antragsdelikten, wenn das Tatopfer zum Beispiel ein Angehöriger des Täters ist.
    4. Antragsdelikte im Strafgesetzbuch
      Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene reine Antragsdelikte:
      • § 123 - Hausfriedensbruch
      • § 145a - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
      • § 185 - Beleidigung (i.V.m. § 194)
      • § 186 - Üble Nachrede (i.V.m. § 194)
      • § 187 - Verleumdung (i.V.m. § 194)
      • § 201 Abs. 1 und 2, §§ 202, 203 und 204 - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i.V.m. § 205)
      • § 247 - Haus- und Familiendiebstahl
      • § 248b - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
      • § 248c - Entziehung elektrischer Energie
      • § 257 - Begünstigung
      • § 288 - Vereiteln der Zwangsvollstreckung
      • § 289 - Pfandkehr
      • § 293 - Fischwilderei (i.V.m. § 294)
      • § 323a - Vollrausch
      • § 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses
    5. Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt
      Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:
      • § 182 Abs. 3 - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
      • § 183 - Exhibitionistische Handlungen
      • §§ 202 a und 202 b - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i.V.m. § 205)
      • § 223 - Körperverletzung (i.V.m. § 230)
      • § 229 fahrlässige Körperverletzung (i.V.m. § 230)
      • § 235 - Entziehung Minderjähriger
      • § 238 Abs. 1 - Nachstellung
      • § 248a - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
      • § 299 - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (i.V.m. § 301)
      • § 303 - Sachbeschädigung (i.V.m. § 303c)
      • § 303a - Datenveränderung (i.V.m. § 303c)
      • § 303b - Computersabotage (i.V.m. § 303c)
    6. Offizialdelikte
      Ein Offizialdelikt ist in Deutschland eine Straftat, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss. Dies betrifft in Deutschland alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen. Bei einem Teil der Vergehen handelt es sich dagegen um Antragsdelikte, bei denen entweder stets (absolutes Antragsdelikt) oder im Normalfall (relatives Antragsdelikt) ein Strafantrag erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar.    
      Beispiele für Offizialdelikte sind:
      • die Verbrechen Raub (§ 249 StGB), Mord, Totschlag (§ 211, § 212 StGB) oder
      • die Vergehen Betrug (§ 263 StGB) und Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB).
    7. Strafantrag / Strafanzeige
      • Strafantrag
        Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist.
      • Strafanzeige
        Eine Strafanzeige ist nur die Mitteilung an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der möglicherweise eine Straftat darstellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Rechtsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 31

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 04 / 104-300

    E-Mail: rechtsamt@stadt-schwerte.de

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwerte

    • Fotos der beschädigten Gegenstände oder der Vandalismusschäden
    • Sachverhaltsschilderung
    • Schadenshergang(genaue Angaben)
    • Tathergang

    Formulare

    Hinweise für Schwerte

    Voraussetzungen

    Jede Person, die Kenntnis einer Straftat hat, kann eine Anzeige aufgeben. Sie müssen keine bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerte

    Verfahrensablauf

    Eine Anzeige kann online, schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen bzw. abgegeben werden. 

    Wenn Sie die Anzeige online abgeben wollen:

    Die Onlineabgabe einer Anzeige erfolgt in mehreren Schritten. 

    Über das Internetportal können Sie Strafanzeige erstatten. Hierbei kann es sich um verschiedene Delikte handeln.

    Sie rufen das Internetportal über eine zentrale URL auf. Die Auswahl des für die Bearbeitung zuständigen Bundeslandes erfolgt über den Ereignisort. Nach Auswahl des entsprechenden deliktsorientierten Formulars zur Anzeigeerstattung, können Sie grundlegende Angaben zu Ihrer Person machen (bspw. Personalien, Handynummer, Mailadresse). Im Anschluss können Sie Daten zum Tatort, zur Tatzeit, zum Täter und zum Ereignis selbst erfassen. Die Erfassung wird begleitet von rechtlichen Belehrungen (Zeugen- bzw. Beschuldigtenbelehrung sowie Strafantragserfordernis und Einstellungsbescheid).
    Es besteht die Möglichkeit, Dokumente wie z.B. Kaufbelege, Quittungen und/oder Bilder wie z.B. Screenshots, Bilder von Beschädigungen oder gestohlenen Gegenständen mit der Anzeige zu übermitteln.
    Nach erfolgter Abgabe der Anzeige erhalten Sie eine E-Mail mit einer Vorgangsnummer und den Kontaktdaten der bearbeitenden Stelle.

    Die zuständige Dienststelle der Polizei nimmt die Anzeige entgegen und prüft diese. Erstatten Sie Anzeige einer Straftat, die außerhalb Deutschlands bzw. in einem anderen Bundesland begangen wurde, übermittelt die Strafverfolgungsbehörde die Anzeige an die zuständige Behörde.

    Erst wenn keinerlei Ermittlungsansätze zur Verfügung stehen, wird das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Erfolgschancen differieren je nach der Art der Straftat. Grundsätzlich gilt, je mehr Informationen Sie bereitstellen, desto höher sind die Chancen, dass die Polizei den Täter findet. 
    Wer eine Person wissentlich und fälschlicherweise verdächtigt, begeht eine Straftat. Der Gesetzgeber sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

    Fristen

    Eine Frist ist nicht einzuhalten. Allerdings sollten Sie die jeweiligen Verjährungsfristen beachten, denn in der Regel verjähren Straftaten im Normalfall nach einer gewissen Zeitspanne.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang der Onlineanzeige erhalten Sie eine E-Mail-Bestätigung mit einer Vorgangsnummer. Die Bearbeitungszeit hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine zeitliche Eingrenzung ist nicht möglich.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Anzeige erstatten, sind Sie grds. Zeuge im Strafverfahren. Es kann erforderlich sein, Sie im Rahmen der weiteren Bearbeitung Ihrer Anzeige auf die hierfür zuständige Polizeidienststelle vorzuladen, um zum Beispiel mit Ihnen persönlich eine Zeugenvernehmung durchführen zu können.

    Wer Kenntnis einer Straftat hat, diese aber nicht zur Anzeige bringt, kann sich strafbar machen. Es gelten keine besonderen Formerfordernisse. Vorsicht ist dann geboten, wenn es sich um eine vermutete Straftat handelt. Verleumdung und falsche Verdächtigung sind strafbar, hier muss derjenige, der die Anzeige aufgibt, selbst mit rechtlichen Schritten gegen sich rechnen. Bei Verbrechen wie Mord, Raub, Kriegsverbrechen und Hochverrat herrscht eine Anzeigepflicht.

    Eine Strafanzeige kann nicht zurückgezogen werden. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie eine Strafanzeige stellen wollen. Nach dem Legalitätsprinzip sind die Behörden anschließend zu Ermittlungen verpflichtet.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwerte

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Saarländisches Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 27.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de