Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien Zustimmung

    Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien beantragen

    Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind und Telekommunikationsleitungen in einer öffentlichen Straße verlegen oder ändern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung über die Mitbenutzung der Verkehrswege erhalten.

    Beschreibung

    Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien und möchten Telekommunikationsleitungen in öffentlichen Straßen verlegen oder ändern. Hierzu benötigen Sie die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Voraussetzung ist hierfür die Vorlage eines Antrages in schriftlicher oder elektronischer Form vor Realisierung der Baumaßnahme.

    Der Antrag muss Angaben zum konkreten Standort der Leitungsverlegung, insbesondere welche Straße und welche Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung, sowie Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten.

    Liegt ein vollständiger Antrag vor und stimmt der Straßenbaulastträger nach Prüfung der Antragsunterlagen der Verlegung oder Änderung zu, erteilt es die Zustimmung per Bescheid nach § 127 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG).

    Der Antragsteller ist verpflichtet die Verwaltungskosten zu tragen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Bei nur geringfügigen baulichen Maßnahmen, die dem Träger der Wegebaulast vollständig angezeigt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Wegebaulastträger nicht innerhalb eines Monats auffordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Witten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
    • Antrag muss Angaben zum Standort der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung
    • Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
    • dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen

    Voraussetzungen

    Der Antragssteller muss Eigentümer oder Betreiber öffentlicher eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie sein. Die bauliche Umsetzung für die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie erfolgt in einer öffentlichen Straße.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).

    Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    In Abhängigkeit von der Schwierigkeit und dem Umfangs des Antrags beträgt die Bearbeitungszeit durchschnittlich 2 bis 4 Wochen.

    Kosten

    Es entstehen Verwaltungskosten nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW, GebG NRW) und der All-gemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum modernisierten Telekommunikationsgesetz auf den Seiten des Bundesministeriums: https://bmdv.bund.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/Telekommunikationsgesetz-TKG/telekommunikationsgesetz-tkg.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de