Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen

    Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Medebach

    Das Denkmalwesen ist gegliedert in den Denkmalschutz und die Denkmalpflege. Die Aufgaben des Denkmalwesens in der Stadt Medebach übernimmt ihre Untere Denkmalbehörde.

    Der Denkmalschutz

    Aufgaben des Denkmalschutzes bestehen in der Unterschutzstellung von Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teilen von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies können Baudenkmäler sein, bewegliche Denkmäler, Bodendenkmäler oder aber auch Denkmalbereiche.

    Denkmalliste

    Sobald die Denkmaleigenschaft festgestellt ist, hat die Untere Denkmalbehörde diese Denkmale in die Denkmalliste der Stadt Medebach einzutragen. Bei der Beurteilung, ob die Denkmaleigenschaft vorliegt, hilft der Landschaftsverband Westfalen Lippe, Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen in Münster als Fachbehörde. Vor Eintragung in die Denkmalliste erfolgt eine Anhörung des Denkmaleigentümers. Über die Eintragung in die Denkmalliste erhält dieser anschließend einen Bescheid.

    Mit Eintragung in die Denkmalliste unterliegt das eingetragene Objekt den Regelungen dem Gesetz zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG NRW). Daraus ergeben sich für den Denkmaleigentümer verschiedene Rechte und Pflichten. Wird beispielsweise ein Denkmal veräußert, so ist der Eigentumswechsel durch den früheren oder den neuen Eigentümer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

    Zur weiterführenden Information hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen eine umfangreiche Broschüre herausgegeben.

    Denkmalrechtliche Erlaubnis

    Alle erlaubnispflichtigen Maßnahmen an einem Denkmal bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer

    • Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
    • in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird oder
    • Bewegliche Denkmäler beseitigen oder Verändern will.

    Die Ausstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist schriftlich, unter Verwendung des unten angeführten Antrages bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Medebach zu beantragen.

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegend öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

    Förderung

    Die Förderung von kleineren, privaten Maßnahmen an Denkmalen ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel möglich. Bewilligungsstelle für dies Mittel im Rahmen der Pauschalzuweisungen des Landes ist die Untere Denkmalbehörde. Eine Förderung kann für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen (z. B. Anstriche, Dacheindeckung) in Höhe von 33 1/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Voraussetzung zur Förderung ist, dass ein in die Denkmalliste der Stadt Medebach eingetragenes Denkmal und für die Maßnahme eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt und dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

    Über weitere Fördermöglichkeiten informieren wir Sie gerne.

    Steuerrechtliche Bescheinigung

    Maßnahmen an Denkmalen können steuerlich erleichtert abgesetzt werden. Dazu muss der Denkmaleigentümer einen Antrag auf Ausstellung einer steuerrechtlichen Bescheinigung bei der Unteren Denkmalbehörde stellen. Den Antrag dazu finden Sie unten. Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen am Denkmal sind, dass das betreffende Gebäude oder Gebäudeteil vor Beginn der Baumaßnahme als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Medebach eingetragen oder vorläufig als Denkmal eingetragen worden ist. Weiter müssen die nach Art und Umfang dazu geeignet sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen und die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Haupt- und Personalamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Haupt- und Personalamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Medebach

    Bei der Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sind die Unterlagen beizufügen, die die geplante Maßnahme bestmöglich beschreiben. Dies können Kostenvoranschläge, Materialblätter, Planunterlagen oder Fotomontagen sein.

    Für die Beantragung einer steuerrechtlichen Erlaubnis sind alle Rechnungen, die der Baumaßnahme zuzurechnen sind beizufügen.

    Voraussetzungen

    • Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
    • Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
     Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Kosten

    Hinweise für Medebach

    Laut Gebührentarif der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVwGebO NRW) fallen für die Ausstellung einer steuerrechtlichen Bescheinigung Verwaltungsgebühren an. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der anerkannten Aufwendungen wie folgt:

     

    • Bescheinigungsfähige Aufwendungen bis 5.000 € sind gebührenfrei.
    • 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis zu 250.000 €, ggf. zuzüglich
    • 2 v. H. der bescheinigten Aufwendungen über 250.000 € bis 500.000 €, ggf. zuzüglich
    • 0,25 v. H. der bescheinigten Aufwendungen über 500.000 €.

    Insgesamt werden jedoch Gebühren über höchstens 25.000 € erhoben.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Medebach

    • Denkmalliste der Stadt Medebach

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de