Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen

    Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Waldbröl

    Zur Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale und von Gebäuden in Sanierungsgebieten kann auf Antrag eine öffentliche Förderung, ein Zuschuss oder Darlehen bewilligt werden. Neben dieser unmittelbaren Förderung dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die Kosten, die das Denkmalschutzrecht den Eigentümern auferlegt. Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigt der Eigentümer eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Finanzamt Gummersbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenbergweg 5

    51645 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261 86-0

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung),
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern wieder zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    • Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
    • Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
     Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de