Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen
Beschreibung
Hinweise für Jüchen
Für Aufwendungen, die dem Erhalt und der sinnvollen Nutzung von Denkmalen dienen, wird für Denkmaleigentümer die Ausstellung einer steuerlichen Bescheinigung gem. § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW, für Maßnahmen, die im oder am Denkmal durchgeführt werden sollen, in Aussicht gestellt.
Hierfür ist ein gesonderter Antrag nach Abschluss der Maßnahme(n) zu stellen ist. Sie ermöglicht eine erhöhte Abschreibung der denkmalpflegerischen Kosten über mehrere Jahre.
Diese Bescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt und ist gebührenpflichtig (§ 27 Abs. 3 DSchG NRW). Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Das Finanzamt prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten.
Bescheinigt werden können Aufwendungen, die dem Erhalt bzw. der sinnvollen Nutzung eines Denkmals dienen und hierfür erforderlich waren. Dies kann z. B. sein, die Aufarbeitung/Erneuerung oder Anstrich von Fenster/Türen, Maßnahmen an der Fassade, Aufbringung neuen Putzes oder Anstriches, Instandsetzungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen (neue Heizung, neues Bad, neuer Fußboden, neue Dacheindeckung) etc. Dies betrifft alle entsprechenden Maßnahmen im Objekt als auch an der Außenfassade des denkmalgeschützten Gebäudes.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Jüchen
- Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW für die Maßnahme(n), deren Aufwendungen steuerlich bescheinigt werden sollen
- Originalrechnungen, aus denen ersichtlich ist, für welches Denkmal (Objekt, Gebäudeteil) und welche Maßnahme durchgeführt wurde (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)
- Vollmacht bei Vertretung der Eigentümer durch Dritte
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Denkmal.
Voraussetzungen
Hinweise für Jüchen
Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 36 DSchG NW ist die Abstimmung vor Beginn der Maßnahmen (Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW) mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Jüchen und ggf. unter Beteiligung des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur die Kosten der abgestimmten Maßnahmen nach § 36 DSchG NW bescheinigt werden können. Daher bedarf jede Änderung von den abgestimmten und erlaubten Maßnahmen einer erneuten vorherigen denkmalpflegerischen Abstimmung.
Ist eine vorherige denkmalpflegerische Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung gem. § 36 DSchG NW nicht vor, auch wenn die Denkmaleigenschaft nach Abschluss der Maßnahme(n) noch vorhanden ist. Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung oder einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Jüchen
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,
- die Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023
Stichwörter
Hinweise für Jüchen