Ehefähigkeitszeugnis
Beschreibung
Hinweise für Essen
Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Standesamtes, dass der Eheschließung beider Verlobter nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Dies bedeutet, dass die Ehefähigkeit wie bei einer Inlandsehe zu prüfen ist.
Im Ehefähigkeitszeugnis werden beide Verlobte namentlich genannt.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist dann erforderlich, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wird, dieses verlangt. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen
des Landes, in dem Sie die Ehe schließen wollen.
Wer stellt ein Ehefähigkeitszeugnis aus?
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland heiraten wollen, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Staatsangehörige wird von der zuständigen Behörde (in der Regel Standesamt oder Gemeindeverwaltung) des Herkunftslandes ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses müssen Sie diverse Unterlagen beschaffen, damit der Standesbeamte Ihren Personenstand feststellen sowie die Ehefähigkeit und etwaige Ehehindernisse prüfen kann. Zu den Ehehindernissen gehört zum Beispiel eine bestehende Verwandtschaft zum/zur Verlobten oder eine bereits bestehende, noch nicht aufgelöste Ehe.
Welche Unterlagen von Ihnen zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorzulegen sind, hängt sehr von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.
Die persönliche Vorsprache eines der Verlobten im Standesamt zur Auskunftserteilung ist erforderlich, wenn einer oder beide Verlobte
- nicht im Bundesgebiet geboren ist/sind
- im Ausland adoptiert wurde/n
- Vorehe/n im Ausland geschlossen hat/haben oder im Ausland geschieden worden ist/sind
- einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt
Sie erhalten dann eine umfassende Beratung sowie ein individuelles Merkblatt, welche Unterlagen für Sie und Ihre*n Partner*in erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.
Deutsche Staatsangehörige, die noch niemals verheiratet waren, benötigen folgende Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- als Familienstandsnachweis eine Aufenthaltsbescheinigung vom Hauptwohnsitz. Sie enthält Angaben zur Person, zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz und ist erhältlich beim Bürgeramt des Wohnortes (diese soll bei Ehefähigkeitszeugnisausstellung nicht älter als zwei Wochen sein). Befindet sich der Hauptwohnsitz in Essen, kann die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses erstellt werden. Diese kann jedoch nicht wieder ausgehändigt werden. Sollte das Dokument anschließend zum Beispiel noch zur Vorlage im Ausland benötigt werden, wenden Sie sich bitte zur Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung an das Bürgeramt.
- einen aktuellen beglaubigten Ausdruck des Geburtenregisters oder eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde oder Stammbuch!) Diese Urkunde ist zu erhalten beim Standesamt des Geburtsortes .
In der Regel reichen die genannten Urkunden aus. In Einzelfällen können aber Besonderheiten auftreten, die im Vorfeld nicht immer absehbar sind und die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig machen.
Deutsche Staatsangehörige die bereits verheiratet waren, benötigen folgende Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- als Familienstandsnachweis eine Aufenthaltsbescheinigung vom Hauptwohnsitz. Sie enthält Angaben zur Person, zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz und ist erhältlich beim Bürgeramt des Wohnortes (diese soll bei Ehefähigkeitszeugnisausstellung nicht älter als zwei Wochen sein). Befindet sich der Hauptwohnsitz in Essen, kann die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses erstellt werden. Diese kann jedoch nicht wieder ausgehändigt werden. Sollte das Dokument anschließend zum Beispiel noch zur Vorlage im Ausland benötigt werden, wenden Sie sich bitte zur Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung an das Bürgeramt.
- einen aktuellen beglaubigten Ausdruck des Geburtenregisters oder eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde oder Stammbuch!) Diese Urkunde ist zu erhalten beim Standesamt des Geburtsortes .
- einen aktuellen Eheregisterausdruck oder eine aktuelle Eheurkunde der letzten Ehe mit Angabe der Auflösung. Diese Urkunde ist zu erhalten beim Heiratsstandesamt.
- sollte die Auflösung der Ehe nicht in der Eheurkunde/dem Eheregisterausdruck eingetragen sein, ist sie separat zu belegen (rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde). Weitere Vorehen und ihre Auflösung sind glaubhaft zu machen (gegebenenfalls durch Vorlage geeigneter Unterlagen).
In der Regel reichen die genannten Urkunden aus. In Einzelfällen können aber Besonderheiten auftreten, die im Vorfeld nicht immer absehbar sind und die Vorlage weitere Unterlagen notwendig machen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
§ 39 Personenstandsgesetz
§ 51 Personenstandsverordnung
Fristen
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Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten ab Ausstellung.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Essen
Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Essen
Die Ehe soll im Ausland geschlossen werden. Einer der Eheschließenden hat die deutsche Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Essen. Besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Bestand niemals ein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Den Antrag stellen können auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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