Beförderung gefährlicher Güter

    Beförderung gefährlicher Güter

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Der Transport gefährlicher Güter wird in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSB) geregelt.

    Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nummer 1 bis 3 der GGVSB genannten Güter, gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7 GGVSB.

    Sollen Güter der Anlage 1 Nummer 1 bis 3 GGVSB befördert werden, so wird die Bestimmung des Fahrweges durch die zuständige Behörde notwendig.

    Transport gefährlicher Güter (GGVSEB) - Fahrwegbestimmung

    Für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter regelt der § 35 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) die Durchführung.

    Ob das von Ihnen transportierte Gefahrgut einer Fahrwegbestimmung bedarf, ist den gesetzlichen Bestimmungen der GGVSEB zu entnehmen.

    Nähere Informationen können Sie bei einem Gefahrgutbeauftragten der Technischen Überwachungs-Vereinen (TÜV) , der DEKRA oder anderen Organisationen eingeholt werden.

    Es ist ein schriftlicher Formantrag unter

    • Angabe der Stoffbezeichnung, Klasse, Buchstabe und Ziffer sowie
    • Angaben über den Zielort mit Angabe zur beabsichtigten Fahrstrecke

    vorzulegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gewerblicher Personen- und Güterverkehr sowie Gefahrgut, Ausnahmegenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Formulare

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

    Der Transport von Benzin und Propan/Butan ist im Oberbergischen Kreis gesondert geregelt. Die für den Transport von Benzin und Propan/Butan im Oberbergischen Kreis zugelassenen Fahrwege sind auf einer Compact Disk (CD) abgespeichert. Diese CD können Sie über das kundenbuero.fcvs@strassen.nrw.de oder schriftlich über den

    Landesbetrieb Straßenbau NRW
    Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme (FCVS)
    Deutz-Kalker-Straße 18 - 26
    50679 Köln

    bestellen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de