Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung für die Errichtung von (baulichen) Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren erteilt.

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    Ansprechpartner

    Stadt Stolberg

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    Hausanschrift

    Rathausstr. 11-13

    52222 Stolberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02402 / 13-0

    Fax: 02402 / 13-213

    E-Mail: info@stolberg.de

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollernstraße 10

    52070 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6301

    Fax: +49 241 5198-80630

    E-Mail: bauordnungsamt@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung StädteRegion Aachen

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    Zollernstraße 10

    52070 Aachen

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    Telefon Festnetz: 0241 5198-6301

    Fax: 0241 5198-80630

    E-Mail: bauordnungsamt@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauaufsicht

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    Zollernstraße 10

    52070 Aachen

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    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6301

    Fax: +49 241 5198-80630

    E-Mail: bauordnungsamt@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.

     

    Voraussetzungen

    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

    Sofern die Bauvorlagen unvollständig sind, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.

    Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken lassen. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

    Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.

    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu einen Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sechs Wochen.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mindestens 0,6% und höchstens 1,0% der landesweit festgelegten Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de