Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Genehmigung

    Sanierungsgenehmigung

    Die Genehmigung von Vorhaben innerhalb Sanierungsgebieten nach §§ 144 und 145 BauGB kann bei ihrer Kommune erfragt und erteilt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    §1 BauGB: "Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten." Ein Bebauungsplan regelt die Art und Umfang der Grundstücksnutzung, also z. B. ob und wie es bebaubar ist, welche Nutzungen zulässig sind usw., kann aber auch gestalterische Inhalte aufweisen. Im Zuge der Diskussionen über örtliche Baukultur gewinnt letzteres zunehmend an Gewicht. Er wird als Satzung aufgestellt, ist somit Ortsrecht und rechtlich verbindlich. Sein Aufstellungsverfahren ist im Baugesetzbuch geregelt und gewährleistet einen Interessenausgleich der öffentlichen und privaten Belange. Diese so genannte Abwägung ist als zentrale Aufgabe demokratischer Planung anzusehen. Die Beteiligung Betroffener bzw. der Öffentlichkeit nimmt deswegen breiten Raum ein. Entscheidungen über die Aufstellung von Bebauungsplänen und über die Abwägung fällt der Rat bzw. seine Fachausschüsse. In Ergänzung zum formalen B-Planverfahren besteht die Möglichkeit eine informelle Planung durchzuführen, um städtebauliche Entwicklungsziele gemeinsam mit den Betroffenen zu erarbeiten oder zu konkretisieren. Auch diese informellen Planungen werden durch Ratsbeschluss für das Handeln der Verwaltung bindend. Auch bei diesen Planungen werden Bürgerinnen und Bürger sowie Fachleute mittels Planungsworkshops, Bürgerwerkstätten oder Wettbewerbsverfahren beteiligt, um ein hohes Maß an städtebaulicher- und damit auch Lebensqualität - zu erreichen, aber auch für Akzeptanz in der Bürgerschaft zu werben. weitere Themen: Bürgerbeteiligungen

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    61 Bauleitplanung, Städtebauliche Planung

    Adresse

    Hausanschrift

    Annenstraße 113

    58453 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).

    Formulare

    Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

    Voraussetzungen

    § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

    (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

    2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

    (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

    2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;

    3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

    4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

    5. die Teilung eines Grundstücks.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Dies hängt von der Art und dem Umfang des Vorhabens ab. Es wird empfohlen, auch dazu sich bei der zuständigen Gemeinde selbst zu erkundigen.

    Kosten

    Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

    Weitere Informationen

    Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de