Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Genehmigung
Beschreibung
Hinweise für Metelen
Im Ortskern wurden im Zuge der vorbereitender Untersuchungen (VU) gemäß §141 BauGB funktionale und städtebauliche Missstände festgestellt. Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme dienen dazu, den abgegrenzten Bereich wesentlich zu verbessern und aufzuwerten. Das insgesamt 29,11 ha umfassende Gebiet wird gem. § 142 BauGB förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung "Ortskern Metelen".
Die Gemeinde hat in der Sitzung des Gemeinderates am 07. Oktober 2024 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung) beschlossen. Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB hat der Rat der Gemeinde Metelen den 31.12.2039 als Frist festgelegt. In diesem Zeitraum soll die Sanierung im Sanierungsgebiet "Ortskern Metelen" durchgeführt werden.
Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 BauGB hat der Gemeinderat eine Allgemeinverfügung zum Verzicht auf Genehmigungsvorbehalte gem. § 144 Baugesetzbuch bis auf Widerruf für Grundstücke im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Ortskern Metelen" erlassen. Auf folgende Genehmigungsvorbehalte gemäß § 144 BauGB wird bis auf Widerruf für Grundstücke im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Ortskern Metelen" verzichtet:
- Gebrauch oder Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils für Wohnzwecke auf bestimmte Zeit über ein Jahr
- Veräußerung eines Grundstücks sowie Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
- Bestellung von Hypotheken und Grundschulden
- Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
- Teilung eines Grundstücks
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Metelen
Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).
Formulare
Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.
Voraussetzungen
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Metelen
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.
Fristen
Hinweise für Metelen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Metelen
Dies hängt von der Art und dem Umfang des Vorhabens ab. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei dem zuständigen Ansprechpartner.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021