Genehmigungen in Sanierungsgebieten - Entwicklungsbereichen
Beschreibung
Hinweise für Bonn
Rechtsvorgänge und Vorhaben innerhalb von förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen unterliegen nach § 144 Baugesetzbuch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung.
Hierunter fallen Rechtsvorgänge wie
- Grundstücksveräußerung,
- Teilung von Grundstücken,
- Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld, Mietverträge;
- Vorhaben wie Errichtung, Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen,
- wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken sowie
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bonn
Beurteilungsunterlagen sind zum Beispiel
- Kauf-, Mietvertrag, Urkunden zur Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld
- Lageplan und Bauzeichnungen (Schnitt, Grundriss, Ansicht) zum Bauvorhaben
- Teilungsplan bei Grundstücken
Formulare
Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.
Voraussetzungen
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 144-145 BauGB
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021