Sonntagsfahrverbot
Hinweise für Borken
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Beschreibung
Hinweise für Borken
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst, ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Anhänger (zum Beispiel Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
Gesetzliche Feiertage sind:
Neujahr
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit (1. Mai)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
Reformationstag (jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
Allerheiligen (1. November) (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
1. und 2. Weihnachtstag
Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot
Das Verbot gilt unter anderem nicht für die Beförderung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
leichtverderblichem Obst und Gemüse
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den o.g. Fahrten stehen.
Von Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen sind Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).
Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von dringend notwendigen Transporten
Für die Durchführung von dringend notwendigen Transporten kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Der Antrag kann schriftlich beim Fachbereich Verkehr gestellt werden. Einen entsprechenden Vordruck bieten wir als Download an. Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung einzureichen:
Schriftlicher Antrag mit Begründung der Dringlichkeit.
Bestätigung der Dringlichkeit vom Empfänger des Transportes
Bei Jahresgenehmigungen zusätzlich eine Bestätigung der Dringlichkeit durch die Industrie- und Handelskammer.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Einzelgenehmigung 35 € je Fahrzeug
Jahresgenehmigung 160 € je Fahrzeug
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau sind zuständig, wenn in deren Bezirk die Ladung aufgenommen oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen