Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen
Sie erfahren Näheres, unter welchen Voraussetzungen Sie selbst für den Kreistag wählbar sind.
Beschreibung
Hinweise für Witten
Wahlamt der Stadt Witten Marktstr. 16 58449 Witten Sitzungszimmer 1 Email: Wahlamt@stadt-witten.de
Online-Dienste
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Ansprechpartner
01 Wahlen und Bürgerbeteiligung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 2 29 32*
E-Mail: buergermeister@stadt-witten.de
Formulare
Wählbarkeitsbescheinigung Anlage 13a Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Voraussetzungen
Sie sind wählbar, wenn
- Sie wahlberechtigt sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Sie seit mindestens drei Monaten in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben
- Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 12 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 13 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Anlage 13a Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 45 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Verfahrensablauf
hre Wählbarkeit wird folgendermaßen festgestellt:
- Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.
- Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.
Fristen
Ihre Wählbarkeitsbescheinigung ist spätestens bis zum Ende der
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für die Kreistagswahl
vorzulegen
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021