Stadtplanerliste Eintragung

    Mitglied bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen werden

    Nach Eintragung in die Listen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sind Sie berechtigt, die vom Baukammergesetz NRW jeweils geschützte Berufsbezeichnung zu führen.

    Beschreibung

    Antragsteller werden in die Stadtplanerliste eingetragen, wenn die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen wurden.

    Nur in diese Liste eingetragene Personen dürfen die entsprechende Berufsbezeichnung führen.

    Ansprechpartner

    Kreisstadt Olpe

    Adresse

    Hausanschrift

    Franziskanerstraße 6

    57462 Olpe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02761 83-0

    Fax: 02761 83-1330

    E-Mail: rathaus@olpe.de

    Version

    Technisch geändert am 27.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollhof 1

    40221 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 4967-20

    Fax: 0211 4967-99

    E-Mail: sachverstaendigenwesen@aknw.de

    Version

    Technisch geändert am 28.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Urkunden und Abschlusszeugnisse der Hochschulausbildung (Bachelor und Master, Diplom).
    • Detaillierter Nachweis über die mindestens 2-jährige, vollzeitliche Stadtplanertätigkeit
    • Nachweis über die Teilnahme an den für die Eintragung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen
    • Nachweis über eine Niederlassung, die Hauptwohnung oder den Beschäftigungsort
    • Zwei städtebauliche Pläne

    Formulare

    Abrufbar unter https://www.aknw.de

    Voraussetzungen

    • eine Niederlassung, die Hauptwohnung oder ein Beschäftigungsort in NRW
    • erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Stadtplanung mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren
    • eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren,
    • Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsseminaren (insgesamt 112 Stunden)

    Rechtsgrundlage(n)

    § 20 Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW) 

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2331&bes_id=47590&menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Baukammerngesetz#det0

    §§ 4-11 Baukammerndurchführungsverordnung (BauKaG NRW)

    Verfahrensablauf

    Anträge werden in der Geschäftsstelle vorgeprüft, ggf. Unterlagen nachgefordert, dem Eintragungsausschuss vorgelegt. Dieser entscheidet über die Eintragung.

    Fristen

    Bei Nachforderung von Unterlagen: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Nach Vollständigkeit der Unterlagen: 1 Monat

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Architektenkammer NRW

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei im Ausland absolvierten Hochschulabschlüssen muss zunächst ein Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsabschlüsse eingeholt werden.

    Weitere Informationen

    https://www.aknw.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de