Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Anordnung

    Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson

    Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.

    Beschreibung

    Hinweise für Schmallenberg

    Ein Pflegekind ist ein Kind, das nicht in seiner Ursprungsfamilie lebt sondern in einer anderen Familie - einer Pflegefamilie. Der Grund dafür ist, dass die leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, adäquat für ihr Kind zu sorgen. Bevor ein Kind ein Pflegekind wird, hat es also meist schon eine länger anhaltende Notlage erleiden müssen. Es hat Vernachlässigung erlebt und Gewalt oder Missbrauch erfahren.Pflegeformen: Kurzzeitpflege Aufenthalt des Kindes in einer Pflegefamilie mit der klaren Perspektive der Rückkehr des Kindes in seine Herkunftsfamilie. Die Herkunftsfamilie ist für eine gewisse Zeit nicht in der Lage, das Kind weiter zu erziehen und zu versorgen, möchte dies aber in Zukunft wieder tun. Darüber hinaus ist die Beziehung des Kindes zu seiner Familie so, dass eine Zukunftsperspektive besteht und die Eltern weiter Hauptbezugspersonen des Kindes bleiben wollen und sollen. Die Pflegeeltern müssen in dieser Pflegeform eng mit den Herkunftseltern zusammen arbeiten.Bereitschaftspflege Der Aufenthalt des Kindes ist auch hier zeitlich begrenzt. Die Perspektive ist jedoch nicht klar. Entweder geht das Kind zur Herkunftsfamilie zurück, oder es wird in eine Dauerpflegefamilie, manchmal auch in ein Heim vermittelt. Häufig sind die Kinder in Bereitschaftspflege \"in Obhut\" genommen worden, weil es eine Kindeswohlgefährdung in der Herkunftsfamilie gab und nun erst einmal die ganze Situation abgeklärt werden muss.Wochenpflege Hier werden die Pflegekinder im Haushalt der Pflegefamilie während der Woche Tag und Nacht oder nur an bestimmten Tagen betreut. Die Gründe für die Wahl dieser Betreuungsform liegen meist in ungünstigen und unregelmäßigen Arbeits- und Ausbildungszeiten oder entfernten Arbeitsorten der Eltern des Kindes.Dauerpflege Diese Pflegeform ist eine dauerhafte (langjährige) Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie. Das Kind lebt dort bis zur Verselbständigung. Die Pflegeeltern sind die Hauptbezugspersonen für das Kind.Sonderpflege Sonderpflegestellen sind Pflegefamilien, bei denen Kinder mit besonderen Bedürfnissen leben. Diese Pflegeeltern haben eine entsprechende pädagogische Ausbildung und/oder verfügen über langjährige Erziehungserfahrung. Hier werden behinderte, stark entwicklungsbeeinträchtigte oder ältere Kinder dauerhaft untergebracht. Diese Kinder haben einen besonderen erhöhten Erziehungsanspruch an die Pflegeeltern.Die Pflegeeltern müssen - sich auf die Persönlichkeit, Bedürfnisse, Ängste... des Kindes einlassen und ihm ein angemessenes Erziehungsverhalten entgegenbringen - die Herkunft des Kindes akzeptieren - die Besuchskontakte zu der Herkunftsfamilie unter Begleitung des Jugendamtes zulassen können - akzeptieren, dass sie ein Kind erziehen, dass sich möglicherweise anders entwickelt als andere Kinder - sich der besonderen Aufgabe als Erziehungsinstanz unter öffentlicher Mitwirkung bewusst sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Unterm Werth 1

    57392 Schmallenberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Hinweise für Schmallenberg

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schmallenberg

    Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
    • die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
    • die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.

    Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
    • sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
    • der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.

    Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schmallenberg

    Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schmallenberg

    • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
    • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
    • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
    • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
    • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
    • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

    Kosten

    Hinweise für Schmallenberg

    Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schmallenberg

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schmallenberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de