Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson
Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt.
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen, wenden Sie sich an eine Adoptionsagentur. In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Trägern vermittelt werden, den Adoptionsstellen (kurz: Adoptionsvermittlungsstellen).
Die Adoptionsstelle ist für die Adoption von verwandten Kindern, Stiefkindern und ausländischen Kindern zuständig.
Eine Adoption ist ein Prozess und Sie werden während der gesamten Zeit von der Adoptionsstelle begleitet. Auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung.
Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft, ob Sie für die Adoption eines Kindes geeignet sind. Dazu nehmen Sie an einem Seminar teil, reichen Unterlagen ein und führen Gespräche mit dem Team der Adoptionsvermittlungsstelle. Darüber hinaus finden Hausbesuche statt. Im Mittelpunkt stehen das Wohl des Kindes und der Schutz seiner Rechte und Bedürfnisse.
Wenn Sie als Adoptiveltern in Frage kommen, werden Sie als geeigneter Adoptionsbewerber zugelassen. Dann kann die Adoptionsvermittlungsstelle ein Kind vermitteln.
Wer für welches Kind ausgewählt wird, entscheidet das Team der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Vermittlung erfolgt, wenn die Entwicklung einer positiven Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden kann.
Voraussetzungen
Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
- Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Sie verfügen über ein gesichertes Einkommen und/oder eine ausreichende finanzielle Absicherung.
- Ihre berufliche Situation muss ausreichend Zeit für die Erziehung Ihrer Kinder lassen.
- Sie müssen bei guter Gesundheit sein. Eine Bescheinigung Ihres Hausarztes ist ausreichend. Ein Merkblatt zur Vorlage beim Arzt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
- Sie müssen frei von strafrechtlichen Verurteilungen sein. Es ist ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich (Auszug aus dem Bundeszentralregister). Ein Zeugnis zur Vorlage bei der Stadt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
- Sie müssen bereit sein, die Religion des Kindes oder den Wunsch nach religiöser Erziehung der leiblichen Eltern zu respektieren.
Für Paare:
- Sie sollten mindestens 4 Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Gleichzeitig dürfen Sie keine medizinischen Maßnahmen zur Überwindung der eigenen Kinderlosigkeit ergreifen.
Wenn sie verheiratet sind, gilt außerdem:
- Sie können nur gemeinsam adoptieren.
- Einer von Ihnen muss mindestens 25 Jahre alt sein. Der jüngere muss mindestens 21 Jahre alt sein.
Die gemeinsame Adoption wird vorrangig berücksichtigt. Für Alleinstehende kommt eine Adoption nur in Frage, wenn:
- ein verwandtes Kind adoptiert wird.
- bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht.
- durch die Adoption das gewohnte Lebensumfeld erhalten bleibt.
- sichergestellt ist, dass das Kind in stabilen sozialen Verhältnissen aufwachsen wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
- die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
- die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.
Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
- sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
- der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.
Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Waldbröl
Verfahrensablauf
- Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
- Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
- Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
- Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
- Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
- Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.
Kosten
Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Waldbröl
Weitere Informationen
Hinweise für Waldbröl
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.11.2021