Wohnberechtigungsschein AusstellungOnline erledigen

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Wer eine öffentlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung) beziehen möchte, benötigt hierzu einen sogenannten Wohnberechtigungsschein, kurz WBS genannt.

    Sozialwohnungen sind Wohnungen, die mit Mitteln des Landes gefördert wurden, normalerweise durch Darlehen. Im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG NRW) und in den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) werden die Verpflichtungen von Mietern und Vermietern bei der Nutzung und Mietpreisbildung dieser Wohnungen geregelt.

    Wohnberechtigungsschein

    Sozialwohnungen dürfen nur von Personen bezogen werden, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines sind. Wohnberechtigungsscheine werden in allgemeine und gezielte Wohnberechtigungsbescheinigungen unterteilt. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung der Wohnungssuchende beziehen möchte. Wenn die Wohnung schon bezeichnet werden kann und die Zustimmung des Vermieters für den Bezug der Wohnung vorliegt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein ausgestellt.

    Einkommensgrenze und Einkommensermittlung

    Die Einkommensgrenze für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen beträgt

    • EUR 20.420 für einen 1-Personen-Haushalt,

    • EUR 24.600 für einen 2-Personen-Haushalt.

    Für jede weitere zum Familienhaushalt rechnende Person wird ein Zuschlag von EUR 5.660 gewährt. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere EUR 740,00.

    Einkommensberechnung
    Das Bruttoeinkommen wird um die Werbungskosten reduziert.
    Für die Einkunftsarten, für die Steuern geleistet wurden, erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von 12%, für Beiträge zur Krankenversicherung 12% und für Rentenversicherungsbeiträge 12%.

    Werbungskostenpauschbeträge

    • bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Minijob) EUR 1.000

    • bei Einnahmen aus Versorgungsbezügen/Renten, ALG I, Unterhalt (auch Unterhaltsvorschuss) EUR 102,00

    • neben den Werbungskosten werden noch Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal aber EUR 4.000 abgezogen


    Zur Feststellung des Gesamteinkommens des Haushalts werden von der Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder sogenannte Frei- und Abzugsbeträge abgezogen. Damit wir die Frei- und Abzugsbeträge anerkennen können, müssen Sie dem Antrag entsprechende Nachweise/Urkunden (in Kopie) beifügen.


    Folgende Beträge sind anrechnungsfrei :

    1. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1: EUR 330,00

    2. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder
      jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 80: EUR 665,00

    3. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder 2 mit einem Grad der Behinderung von 80 bis 100: EUR 1.330

    4. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder
      jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 2.100

    5. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder
      jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100
      sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 4.500

    6. für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5
      sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80: EUR 5.830

    7. bei 2-Personen-Haushalten und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebensgemeinschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG): EUR 4.000

    8. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist: bis zu EUR 4.000

    9. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner: bis zu EUR 8.000

    10. für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person: bis zu EUR 4.000

    Höhere Unterhaltsleistungen als die in Nummern 6 bis 8 aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.

    Wohnungsgröße

    Die angemessene Wohnfläche beträgt

    • für Alleinstehende 50 qm

    • für zwei Personen 65 qm (oder 2 Wohnräume)

    • für drei Personen 80 qm (oder 3 Wohnräume)

    • für vier Personen 95 qm (oder 4 Wohnräume)

    Sie erhöht sich für jede weitere Person um 15 qm (oder einen Wohnraum).
    Die Wohnungsgröße darf um bis zu 5 Quadratmeter überschritten werden.

    Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist zuzubilligen zum Beispiel:

    • Blinden,

    • Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrern,

    • Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr oder

    • jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als 5 Jahre besteht.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-6030

    Fax: +49 5231 6311-4711

    E-Mail: c.simou@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antragsformular.

    Grundsätzliches:

    • Die Formulare bitte deutlich lesbar (in Druckschrift oder mit Schreibmaschine) und vollständig ausfüllen.
    • Lassen Sie die Angaben zum Familienhaushalt vom Einwohnermeldeamt der Stadt/Gemeinde bestätigen.

    Wohnberechtigungsscheine:

    • Ausländer legen bitte den Pass beziehungsweise den Aufenthaltstitel vor.
    • Für eine gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung ist die Anlage "Einverständniserklärung und Angaben des Vermieters/der Vermieterin" erforderlich.

    Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau:

    • Für jede haushaltsangehörende Person mit eigenem Einkommen ist jeweils eine Einkommenserklärung einzureichen.
    • Weisen Sie das Einkommen der letzten 12 Monate nach (durch Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstabrechnungen, Rentenmitteilungen oder ähnliches).
    • Als Nachweis über erhöhte Werbungskosten (siehe Nr. 7 der Einkommenserklärung) legen Sie den letzten Einkommensteuerbescheid oder Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    1. Einhaltung der Einkommensgrenze (mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen/Einkommensgruppe A)
      oder Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 40 % (Wohnungen Einkommensgruppe B)
      und
    2. Einhaltung oder nur unwesentliche Überschreitung (bis zu 5 qm) der angemessenen Wohnungsgröße.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    Für eine persönliche Antragstellung: ** Terminvereinbarung erforderlich **

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Wohnberechtigungsscheine sind für 1 Jahr ab Ausstellung gültig.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Bis zu 1 Woche.

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Gebührenrahmen: EUR 10,00 - 15,00

    Zahlungsweisen:

    • Barzahlung
    • girocard
    • Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe

    In NRW ausgestellte Wohnberechtigungsscheine sind ausschließlich in Nordrhein-Westfalen gültig.

    Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo sind für ihre Wohnberechtigungsscheine selbst zuständig.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de