Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein

    Hinweise für Borken

    Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung).

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Einen WBS erhalten Sie auf Antrag, wenn Ihr Haushaltseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ein WBS wird je nach Personenzahl des Haushaltes für eine bestimmte Wohnungsgröße ausgestellt.

    Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:

    • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein: Dieser wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ist ein Jahr lang in NRW gültig.

    • Gezielter Wohnberechtigungsschein: Der Wohnungsinteressent hat bereits eine Zusage seines zukünftigen Vermietes, eine bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

    Den Antrag auf Erteilung eines WBS können Sie beim Kreis Borken stellen, wenn Sie in folgenden Orten wohnen bzw. dort gezielt eine bestimmte Wohnung beziehen möchten:

    Gescher, Heek, Heiden, Isselburg, Legden, Raesfeld, Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden.


    Falls Sie in den  Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau wohnen, sind die jeweiligen Städte für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins zuständig.

    Wir beraten Sie gerne. Für eine persönliche Beratung/Antragstellung vereinbaren Sie  bitte vorab telefonisch einen Termin.

    Einkommensgrenzen

    Es folgen einige Beispiele, bis zu welchem Einkommen ein Wohnberechtigungsschein erstellt werden kann. Diese Zahlen sind allerdings nur Richtwerte und ersetzen nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige gelten höhere Einkommensgrenzen.

    Beispiel (alle Zahlen in Bruttoeinkünfte pro Jahr):

    • alleinstehende/r Arbeitnehmer/in: 33.136 Euro

    • Berufstätige/r Alleinerziehende/r mit 1 Kind: 47.074 Euro

    • berufstätige/r Alleinerziehende/r mit 2 Kindern: 50.824 Euro

    • alleinstehende/r Rentner/in: 23.306 Euro

    • 2 Rentner: 32.602 Euro

    • 2 Erwachsene: 45.918 Euro

    • 2 Erwachsene mit 1 Kind: 49.668 Euro

    • 2 Erwachsene mit 2 Kindern: 59.668 Euro

    • 2 Erwachsene mit 3 Kindern: 69.668 Euro

    • 2 Erwachsene mit 4 Kindern: 79.668 Euro

    Wohnungsgröße

    Die auf dem Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden.

    Sie haben  Anspruch auf:

    • 50 m² Wohnfläche als Alleinstehende(r)

    • 65 m² oder zwei Wohnräume für einen 2-Personen-Haushalt

    • 80 m² oder drei Wohnräume für einen 3-Personen-Haushalt

    • 95 m² oder vier Wohnräume für einen 4-Personen-Haushalt.

    Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Anzahl der Wohnräume versteht sich zzgl. Küche und Nebenräumen.

    Darüber hinaus gilt eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 5 m² als unwesentlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Personalausweis(e) oder Meldebescheinigung der Heimatgemeinde - bei ausländischen Mitbürgern, Pässe aller Haushaltsangehörigen

    Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung vom Antragsteller und allen weiteren Personen der neuen Wohnung:

    Hierzu immer den Vordruck „Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau“ verwenden und Kopien hinzufügen !

    • 12 Verdienstabrechnungen oder eine vom Arbeitgeber ausgefüllte „Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau“

    • letzten Einkommenssteuerbescheid

    • aktuelle Renten- und Pensionsbescheide, auch Werks- und Betriebsrente

    • Bescheide über steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Wohngeld, Unterhaltsbeihilfen, Pflegegelder usw.

    • Ausbildungsvertrag

    • Nachweis über Unterhaltsleistungen der letzten 3 Monate (Kontobelege)

    • Nachweise über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft

    Wenn Sie zwar in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich aber im Erziehungsurlaub befinden, benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des Erziehungsurlaubes.

    Bei Empfängern von Sozialgeld: Bewilligungsbescheide des Job-Centers der letzten 6 Monate
    Bei Selbständigen: letzten Steuerbescheid und Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte (Gewinn) aus dem letzten und dem lfd. Jahr.
    Bei Studenten/Schülern ab 18 Jahre: Immatrikulations-/Schulbescheinigung, BAföG-Bescheid, Verdienstunterlagen ggfs. Bescheinigung der Eltern über Unterhaltsleistungen.

    Falls vorhanden/zutreffend:

    • Mutterpass oder Schwangerschaftsbescheinigung des Arztes

    • Nachweis über zukünftige Unterhaltszahlungen bei getrennt Lebenden durch gemeinsame Erklärung über einer Unterhaltsvereinbarung oder Berechnung eines Rechtsanwaltes

    • Nachweis über Sorgerecht bei haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern, wenn die Eltern getrennt lebend oder geschieden sind

    • Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis des Pflegegrades

    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Für den Wohnberechtigungsschein wird eine Verwaltungsgebühr von 20,- € erhoben. Empfänger von Sozialleistungen nach SGB II oder XII und Grundsicherung sind von der Gebühr befreit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de