Wohnberechtigungsschein
Hinweise für Borken
Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung).
Beschreibung
Hinweise für Borken
Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Einen WBS erhalten Sie auf Antrag, wenn Ihr Haushaltseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ein WBS wird je nach Personenzahl des Haushaltes für eine bestimmte Wohnungsgröße ausgestellt.
Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein: Dieser wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ist ein Jahr lang in NRW gültig.
Gezielter Wohnberechtigungsschein: Der Wohnungsinteressent hat bereits eine Zusage seines zukünftigen Vermietes, eine bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Den Antrag auf Erteilung eines WBS können Sie beim Kreis Borken stellen, wenn Sie in folgenden Orten wohnen bzw. dort gezielt eine bestimmte Wohnung beziehen möchten:
Gescher, Heek, Heiden, Isselburg, Legden, Raesfeld, Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden.
Falls Sie in den Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau wohnen, sind die jeweiligen Städte für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins zuständig.
Wir beraten Sie gerne. Für eine persönliche Beratung/Antragstellung vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.
Einkommensgrenzen
Es folgen einige Beispiele, bis zu welchem Einkommen ein Wohnberechtigungsschein erstellt werden kann. Diese Zahlen sind allerdings nur Richtwerte und ersetzen nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige gelten höhere Einkommensgrenzen.
Beispiel (alle Zahlen in Bruttoeinkünfte pro Jahr):
alleinstehende/r Arbeitnehmer/in: 33.136 Euro
Berufstätige/r Alleinerziehende/r mit 1 Kind: 47.074 Euro
berufstätige/r Alleinerziehende/r mit 2 Kindern: 50.824 Euro
alleinstehende/r Rentner/in: 23.306 Euro
2 Rentner: 32.602 Euro
2 Erwachsene: 45.918 Euro
2 Erwachsene mit 1 Kind: 49.668 Euro
2 Erwachsene mit 2 Kindern: 59.668 Euro
2 Erwachsene mit 3 Kindern: 69.668 Euro
2 Erwachsene mit 4 Kindern: 79.668 Euro
Wohnungsgröße
Die auf dem Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden.
Sie haben Anspruch auf:
50 m² Wohnfläche als Alleinstehende(r)
65 m² oder zwei Wohnräume für einen 2-Personen-Haushalt
80 m² oder drei Wohnräume für einen 3-Personen-Haushalt
95 m² oder vier Wohnräume für einen 4-Personen-Haushalt.
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Anzahl der Wohnräume versteht sich zzgl. Küche und Nebenräumen.
Darüber hinaus gilt eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 5 m² als unwesentlich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: bauen@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
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Personalausweis(e) oder Meldebescheinigung der Heimatgemeinde - bei ausländischen Mitbürgern, Pässe aller Haushaltsangehörigen
Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung vom Antragsteller und allen weiteren Personen der neuen Wohnung:
Hierzu immer den Vordruck „Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau“ verwenden und Kopien hinzufügen !
12 Verdienstabrechnungen oder eine vom Arbeitgeber ausgefüllte „Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau“
letzten Einkommenssteuerbescheid
aktuelle Renten- und Pensionsbescheide, auch Werks- und Betriebsrente
Bescheide über steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Wohngeld, Unterhaltsbeihilfen, Pflegegelder usw.
Ausbildungsvertrag
Nachweis über Unterhaltsleistungen der letzten 3 Monate (Kontobelege)
Nachweise über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft
Wenn Sie zwar in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich aber im Erziehungsurlaub befinden, benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des Erziehungsurlaubes.
Bei Empfängern von Sozialgeld: Bewilligungsbescheide des Job-Centers der letzten 6 Monate
Bei Selbständigen: letzten Steuerbescheid und Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte (Gewinn) aus dem letzten und dem lfd. Jahr.
Bei Studenten/Schülern ab 18 Jahre: Immatrikulations-/Schulbescheinigung, BAföG-Bescheid, Verdienstunterlagen ggfs. Bescheinigung der Eltern über Unterhaltsleistungen.
Falls vorhanden/zutreffend:
Mutterpass oder Schwangerschaftsbescheinigung des Arztes
Nachweis über zukünftige Unterhaltszahlungen bei getrennt Lebenden durch gemeinsame Erklärung über einer Unterhaltsvereinbarung oder Berechnung eines Rechtsanwaltes
Nachweis über Sorgerecht bei haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern, wenn die Eltern getrennt lebend oder geschieden sind
Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis des Pflegegrades
Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
Formulare
Voraussetzungen
- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Rechtsgrundlage(n)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
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Für den Wohnberechtigungsschein wird eine Verwaltungsgebühr von 20,- € erhoben. Empfänger von Sozialleistungen nach SGB II oder XII und Grundsicherung sind von der Gebühr befreit.
Hinweise (Besonderheiten)
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Zur Sicherstellung einer datenschutzrechtlich-konformen Übersendung bitten wir Sie, uns die PDF Dateien über unsere elektronische Kommunikationsmöglichkeit Cryptshare zu übermitteln.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022