Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Der Wohnberechtigungsschein, kurz WBS, ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Mieterin oder ein Mieter nachweisen kann, dass sie/er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.

    Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, damit man einen Wohnberechtigungsschein erhält. Es dürfen z. B. bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Je nach Bundesland gibt es verschiedene Kriterien.

    Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur den Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde.

    Für die Dauer ihres Mietverhältnisses bleiben die Mieterinnen und Mieter nutzungsberechtigt, auch wenn sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändern. Der WBS beinhaltet auch die Bereitstellung einer angemessenen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen wie z. B. eine Behinderung.

    Einen Antrag auf Wohnberechtigungsschein können Sie direkt beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Amt für Soziale Angelegenheiten, SG 50/31, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, stellen oder bei Ihrer jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes abgeben.

    Die Städte Gummersbach, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth erteilen ebenfalls Wohnberechtigungen für ihr jeweiliges Stadt- oder Gemeindegebiet.
     

    Einkommensgrenzen in NRW (netto)

    Die Vergabe der Fördermittel ist an fest im § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG) definierte Einkommensgrenzen gebunden, die sich nach §§ 13 bis 15 WFNG bestimmen. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Angehörigen. Entscheidend ist hierbei das Gesamt-Netto-Einkommen
    aller Personen im Haushalt.

    Einkommensgrenze für

    1-Personen-Haushalt

    20.420 €

    2-Personen-Haushalt

    24.600 €

    Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

      5.660 €

    Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des
    § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz

         740 €


    Angemessene Wohnungsgröße

    1-Personen-Haushalt    50 qm
    2-Personen-Haushalt    65 qm oder 2 Wohnräume
    3-Personen-Haushalt    80 qm oder 3 Wohnräume
    4-Personen-Haushalt    95 qm oder 4 Wohnräume
    5-Personen-Haushalt  110 qm oder 5 Wohnräume

     


    Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?
    Antrag auf Wohnberechtigungsschein (allgemein oder gezielt) sowie die Einkommenserklärungen für alle Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen und die dazugehörigen Nachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über Arbeitslosengeld, Unterhalt oder Ähnliches).

    • Antrag auf Ausstellung einer allgemeinen/gezielten Wohnberechtigung nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
    • Einkommenserklärung für den Sozialen Wohnungsbau
    • Einverständniserklärung des zukünftigen Vermieters (bei gezielter WOB)
    • Auflistung erforderlicher Unterlagen


    Gebühren:
    Es fallen Gebühren in Höhe von 10,00 € an.

     

    Bescheinigung zum Bezug einer im II. Förderungsweg geförderten Wohnung (Bezugsgenehmigung)

    Wenn Sie die für Sie gültige Einkommensgrenze überschreiten, bekommen Sie keinen allgemeinen oder gezielten Wohnberechtigungsschein und dürfen damit auch keine Sozialwohnung für die Einkommensgruppe A beziehen.

    Allerdings gibt es auch Wohnungen, die für Haushalte mit höherem Einkommen gefördert wurden (Einkommensgruppe B).

    Hier darf die Einkommensgrenze um bis zu 40 % (in Einzelfällen bis zu 60 %) überschritten werden. Die Miete dieser Wohnungen ist höher als bei Wohnungen für die Einkommensgruppe A.

    Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?

    • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Bezug einer im II. Förderungsweg geförderten Wohnung (Bezugsgenehmigung)
    • Einkommenserklärung für den Sozialen Wohnungsbau
    • Einverständniserklärung des zukünftigen Vermieters
    • Auflistung erforderliche Unterlagen

     

    Gebühren:
    Es fallen Gebühren in Höhe von 15,00 € an.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Wohnungsbindung, Wohngeldaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen   der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Fristen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de