Wohnberechtigungsschein beantragen
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Zum Bezug einer nach dem I. oder II. Wohnungsbaugesetz, Wohnraumförderungsgesetz oder Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Der Vermieter beziehungsweise die Vermieterin (der/die Verfügungsberechtigte) darf die Wohnung nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn der/die Wohnungssuchende einen WBS vorlegt, mit dem er/sie die Wohnberechtigung nachweist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Velbert
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Antrag Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)
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Identitätsnachweis soweit nicht in Velbert gemeldet
- Pass bei ausländischen Staatsangehörigen
- einfache Meldeauskunft des derzeitgen Wohnortes -
Einkommenserklärung
- für den Antragsteller / die Antragstellerin = Anlage 1a ist Bestandteil des Antrags Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)
- für Familienangehörige mit eigenem Einkommen = Anlage 1b (siehe Downloads) - Sonstige Nachweise
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, beispielsweise Leistungsbescheid, Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis, Mutterpass, Schulbescheinigung, Nachweis der Pflegebedürftigkeit, Nachweis Unterhaltszahlungen
Der Antrag sowie die Nachweise (z.B. Renten- oder Grundsicherungsbescheid) müssen vollständig und mit neuestem Datum vorliegen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Velbert
Voraussetzung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Suche nach gefördertem Wohnraum.
Ein Wohnberechtigungsschein wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
1. Einkommen
Die Einkommensgrenze (EG) beträgt für einen Ein-Personenhaushalt 20.420 Euro und für einen Zwei-Personenhaushalt 24.600 Euro. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die EG um 5.660 Euro. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 - 5 des Einkommenssteuergesetzes erhöht sich die EG um weitere 740 Euro.
Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens ist in der Regel das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Das tatsächliche oder zu erwartende Jahreseinkommen ist zu berücksichtigen, wenn dieses davon abweicht.
Das Jahreseinkommen wird um Werbungskosten, pauschale Abzugsbeträge für die Entrichtung von Steuern (12 %), Beiträgen zur Krankenversicherung (12 %) und Rentenversicherung (12 %) sowie verschiedene Freibeträge für Schwerbehinderte, Pflegebedürftige, Unterhaltspflichtige, Zwei-Personenhaushalten oder jungen Ehepaaren mit mindestens einem Kind vermindert.
Das ermittelte anrechenbare Jahreseinkommen von sämtlichen zum Haushalt der/des Wohnungssuchenden gehörenden Personen darf die für den Haushalt maßgebende Einkommensgrenze nicht überschreiten.
2. Wohnungsgröße
Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt:
- für Alleinstehende: 1 Wohnraum oder 50 qm Wohnfläche
- für 2-Personen-Haushalte: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
- für 3-Personen-Haushalte: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
- für 4-Personen-Haushalte: 4 Wohnräume oder 95 qm Wohnfläche
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöhen sich die Wohnräume um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.
Eine Überschreitung der Wohnfläche von 5 qm wird als geringfügig angesehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Fristen
Hinweise für Velbert
Der Wohnberechtigungsschein hat eine Gültigkeit von einem Jahr und gilt nur in NRW.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Velbert
Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis zwei Wochen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Velbert
Die Mitwirkungsfrist beträgt bis zu sechs Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kommentarlos abgelehnt beziehungsweise müssen neue gültige Nachweise erbracht werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Velbert
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022
Stichwörter
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