Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) gilt ein Jahr lang und berechtigt zum Einzug in den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Bundesgebiet. Die Wohnungsgröße wird bestimmt durch die Anzahl der Familienmitglieder. Der WBS wird in der Gemeide beantragt, in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Zur Erlangung ist das Einhalten einer Einkommensgrenze notwendig, welche an Hand der Personenzahl gestaffelt ist. Die Einkommensgrenzen sind wie folgt:
- 1-Personen-Haushalt 20.420 € / Jahr
- 2-Personen-Haushalt 24.660 € / Jahr
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 5.660 €/Jahr. Die Einkommensgrenze erhöht sich um weitere 740 € pro haushaltsangehöriges Kind, für welches Kindergeld gezahlt wird.
Der jeweiligen Einkommensgrenze wird z.B. das Bruttoeinkommen eines Jahres zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie z.B. steuerfreien Schicht-, Nacht- und Überstundenzuschläge je Person gegenübergestellt, welches um 1.000 € Werbungskosten gekürzt wird. Es werden auch nachgewiesene höhere Werbungskosten anerkannt. Darüber hinaus können 34% Abzüge vorgenommen werden (12% für Steuerzahlung, 10% für Krankenversicherung, 12% für Rentenversicherung), wenn die Beiträge entrichtet werden.
Nach der Ermittlung des Gesamtfamilieneinkommens können Freibeträge berücksichtigt werden:
- Für haushaltsangehörige Kinder unter 18 Jahren, wenn beide Eltern, oder Lebenspartner, berufstätig sind oder ein alleinerziehender Elternteil berufstätig ist und nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist, wird ein Freibetrag von 1.320 € gewährt.
- Für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Person mit einem Grad der Behinderung von 100% oder mit einem Grad der Behinderung von unter 100% mit häuslicher Pflegebedürftigkeit.
- Für Ehepaare, bei denen beide unter 40 Jahre und nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind, wird ein Freibetrag von 4.000 € gewährt.
- Unterhaltsleistungen auf Grund von Urteilen, Titeln oder Vereinbarungen können in der geleisteten Höhe ggf. berücksichtigt werden.
Entsprechend der Personenzahl werden die zustehenden Räume bzw. qm festgelegt:
- 1 Personenhaushalt 1 Raum bzw. 50 qm
- 2 Personenhaushalt 2 Räume bzw. 65 qm
- 3 Personenhaushalt 3 Räume bzw. 80 qm
- je weiterer Person erhöht sich die Zimmerzahl um einen Raum bzw. um 15 qm.
Ein zusätzlicher Raum wird gewährt, sobald sich im Haushalt alleinerziehender Elternteile ein oder mehrere schulpflichtige Kinder befinden oder bei kinderlosen Ehepaaren (beide unter 40 Jahre und weniger als 5 Jahre verheiratet), da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der nächsten Zeit Nachwuchs erwartet werden könnte.
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erforderliche Unterlagen
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- Antrag Wohnberechtigungsschein
(Bitte verwenden Sie das Formular aus dem Download-Service, s. oben) - Die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen
- Arbeitsvertrag falls noch kein ganzes Jahr beschäftigt
- Steuerbescheid wegen erhöhter Werbungskosten
- Leistungsbescheid vom Arbeitsamt
- Leistungsbescheid vom Jobcenter
- Rentenbescheide
- Nachweis über Werksrente
- Schulbescheinigung für Kinder ab 16 Jahren
- Ausbildungsvertrag und letzte Gehaltsabrechnung
- Studienausweis und BaFöG-Bescheid
- Schwerbehindertenausweis (ab 50% GdB)
- Pflegestufennachweis
- Nachweis über Unterhaltszahlung
- Mutterpass
- Heiratsurkunde
- ggf. ärztliches Attest
- Aufenthaltserlaubnis von mind. einem Jahr ab Ausstellung
- Kompletter Kontoauszug des Monats, der dem WBS-Antrag vorangeht
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Rechtsgrundlage(n)
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Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung Wohnraumförderungsgesetz Baden-Württemberg
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG)
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz - BbgWoFG)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz - Hmb-WoFG)
- Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohn-raum- und Wohnquartierfördergesetz -NWoFG)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Rheinland-Pfalz
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG)
- Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)
Verfahrensablauf
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Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
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- 0,00 € WBS für Sozialhilfeempfänger / ALG II oder GSiG
- 5,00 € WBS für Minderverdienende
- 10,00 € allgemeiner WBS
- 15,00 € gezielter WBS
- 25,00 € Ausnahme-WBS (Freistellung)
Hinweise (Besonderheiten)
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Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Weitere Informationen
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Bezeichnung: Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen.
URL: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/4d4a79147f341c45fbfb27740d835b1c
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022
Stichwörter
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