Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung
Hinweise für Gladbeck
Beschreibung
Hinweise für Gladbeck
Informationen zur Aufstellung der Vorschlagsliste für die Auswahl der Schöffinnen und Schöffen
Hinweis: Die Bewerbungsfrist für die Amtsperiode 2024-2028 ist bereits abgelaufen.
Aufgabe der Schöffinnen und Schöffen
Schöffinnen und Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der Strafrechtspflege mit. Sie sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz verpflichtet und in ihrem Amt nicht an Weisungen gebunden.
In der Hauptverhandlung urteilen sie gemeinsam und gleichberechtigt mit dem Berufsrichter über Unschuld und Schuld der Angeklagten.
Sie tragen somit die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung und im Fall einer Verurteilung, die Entscheidung, ob eine Geldstrafe, eine Freiheitstrafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen ist.
Voraussichtlich wird jede Person zu etwa 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen.
Wie läuft die Wahl der Schöffinnen und Schöffen ab?
Die Stadt Gladbeck stellt in jedem 5. Jahr die Vorschlagsliste für die Auswahl der Schöffinnen und Schöffen für den Gladbecker Amtsgerichtsbezirk auf.
Über die Vorschlagsliste beschließt der Rat der Stadt Gladbeck in nichtöffentlicher Sitzung. Aus der Vorschlagsliste werden die Haupt- und Ersatzschöffinnen bzw.-schöffen durch einen Ausschuss gewählt, der beim Amtsgericht Gladbeck zusammentritt. Eine Benachrichtigung erfolgt durch das Amtsgericht Gladbeck.Die nächste 5-jährige Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen beginnt am 1. Januar 2024. Die Wahl findet in 2023 statt.
Wie kann ich mich bewerben?
Die von der Stadt Gladbeck zu erstellende Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Von daher werden die im Rat vertretenen Parteien sowie Wohlfahrtsverbände, Vereine etc. von dem Büro der Bürgermeisterin aufgefordert, entsprechende Vorschläge einzureichen.
Darüber hinaus kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger schriftlich bewerben. Hierfür kann das Formular genutzt werden, dass Sie weiter unten auf dieser Seite finden. Die Bewerbung ist an folgende Anschrift zu richten:
Stadt Gladbeck
Büro der Bürgermeisterin
Willy-Brandt-Platz 2
45964 Gladbeck
Bei der Bewerbung sind folgende Angaben zu machen:
- Familienname
- Geburtsname
- Vorname
- Geburtsort (bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes)
- Geburtstag
- Beruf (bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes mit Angabe des Tätigkeitsbereiches)
- Anschrift
Wer ist vom Schöffenamt ausgeschlossen?
Das Schöffenamt kann nach § 31 des Gerichtsverfassungsgesetzes nur von Deutschen versehen werden.
In die Vorschlagsliste sind gem. § 32 - 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufzunehmen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind,
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
- Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung
- Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
- Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,
- Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen,die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
Weiter Informationen sind unter folgender Adresse zu finden:
https://www.justiz.nrw/schoeffe
Jugendschöffinnen und -schöffen
Zeitgleich zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen findet die Wahl der Jungendschöffinnen und –schöffen statt. Dies sollen nur erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Personen sein. Anders als bei der Wahl der Schöffinnen und Schöffen wird die Vorschlagsliste der Jugendschöffinnen und -schöffen vom Jugendhilfeausschuss beschlossen.
Ansprechpartner für die Wahl der Jugendschöffinnen und –schöffen ist Herr Rojik, Tel. 99-2397, E-Mail: volker.rojik@stadt-gladbeck.de.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Bearbeitungsdauer
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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