Hausnummer

    Hausnummernvergabe

    Hinweise für Schlangen

    Beschreibung

    Hinweise für Schlangen

    Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen, wird durch § 126 Absatz 3 Baugesetzbuch begründet.

    Bei neu errichteten Gebäuden wird die Hausnummer im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens zugeteilt. Damit das Gebäude insbesondere durch Rettungsdienste etc. leicht zu finden ist, muss die Hausnummer von der Straße aus gut sichtbar am Gebäude angebracht werden.

    In begründeten Ausnahmefällen kann eine Änderung der Hausnummer durch die Gemeinde erforderlich werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bauen und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Dorfe 2

    33189 Schlangen

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schlangen

    Formulare

    Hinweise für Schlangen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schlangen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schlangen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schlangen

    Fristen

    Hinweise für Schlangen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schlangen

    Kosten

    Hinweise für Schlangen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schlangen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schlangen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Schlangen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de