Meldung über Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung von Produkten aus fremden Erzeugnissen Entgegennahme

    Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden

    Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.

    Beschreibung

    Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.

    Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle abgeben.

    In Nordrhein-Westfalen müssen Sie das Lieferantenverzeichnis zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung und der Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung einreichen.

    Das Lieferantenverzeichnis und die Meldungen müssen Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einreichen.

    Ansprechpartner

    Für Geseke wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Amtsblatt L 58 vom 28. Februar 2018 Seite 1)
    Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Amtsblatt L 58 vom 28. Februar 2018 Seite 60)
    § 9a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. Seite 66)
    § 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. Seite 66)
    § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. Seite1624)
    §§ 72 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I Seite 3886)
    Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinR-DVO NRW) vom 12. Dezember 2013 (GV.NRW. Ausgabe 2014 Nr. 2 vom 15.1.2014, Seite 11 bis 20)

    Verfahrensablauf

    Sie können das Lieferantenverzeichnis online melden.

    • Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie das Lieferantenverzeichnis auf.
    • Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
    • Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
    • Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.

    Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.

    • Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW.
    • Sie füllen das Formular aus und reichen es per Post oder per Fax fristgerecht ein.
    • Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail senden.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres einreichen.

    Bearbeitungsdauer

    Es handelt sich um eine Meldung.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                 

    Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.

    Weitere Informationen

    Landwirtschaftskammer NRW www.landwirtschaftskammer.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de