Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden
Beschreibung
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle abgeben.
In Nordrhein-Westfalen müssen Sie das Lieferantenverzeichnis zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung und der Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung einreichen.
Das Lieferantenverzeichnis und die Meldungen müssen Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einreichen.
Ansprechpartner
Für Witten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.
Rechtsgrundlage(n)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Amtsblatt L 58 vom 28. Februar 2018 Seite 1)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Amtsblatt L 58 vom 28. Februar 2018 Seite 60)
§ 9a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. Seite 66)
§ 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. Seite 66)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. Seite1624)
§§ 72 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I Seite 3886)
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinR-DVO NRW) vom 12. Dezember 2013 (GV.NRW. Ausgabe 2014 Nr. 2 vom 15.1.2014, Seite 11 bis 20)
Verfahrensablauf
Sie können das Lieferantenverzeichnis online melden.
- Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie das Lieferantenverzeichnis auf.
- Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
- Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
- Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.
Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.
- Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW.
- Sie füllen das Formular aus und reichen es per Post oder per Fax fristgerecht ein.
- Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail senden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.04.2024