Kinderschutz
Hinweise für Lünen
Kindeswohlgefährdung
Beschreibung
Hinweise für Lünen
Jedes Kind hat das Recht darauf, frei von körperlicher und seelischer Gewalt als auch frei von Vernachlässigung groß zu werden. Die Gründe, warum Eltern diesem Recht nicht gerecht werden können oder wollen sind vielfältig. Der Jugendhilfedienst ist die Instanz für Lünen, die im Falle von möglicher Kindeswohlgefährdung ermittelt und ggf. Maßnahmen trifft, um das Wohl der betroffenen Kinder sicherzustellen. Dabei ist es den Kolleg:innen des Fachdienstes ein ausgesprochenes Anliegen, in der Kooperation mit Eltern und dem sozialen Umfeld der Familien gute gangbare Lösungen zu erarbeiten, um einen Fortbestand der Familie sicherzustellen. Dabei greifen die Mitarbeiter:innen sowohl auf die eigene Beratungskompetenz als auch auf eine breite Palette an Hilfemaßnahmen (Hilfen zur Erziehung) zurück, um Kinder, Jugendliche und Eltern zu unterstützen. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten (Mo. bis Do 08:00 - 16:00 Uhr / Fr. 08:00 - 12:30 Uhr) kann im Falle einer dringlichen Gefährdungssituation der Rufbereitschaftsdienst über die Polizeidienststelle-Lünen erreicht werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lünen
Bürger:innen müssen keine Form der Mitteilung einhalten. Institutionen (insbesondere Schulen, Kindertageseinrichtungen) werden gebeten, die im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Abwendung von Kindeswohlgefährdung vereinbarten Meldebögen zu verwenden.
Formulare
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Voraussetzungen
Hinweise für Lünen
Dem Jugendhilfedienst werden gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung mitgeteilt.
Rechtsgrundlage(n)
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Art. 6 GG, § 1666 BGB, § 8a SGB VIII
Verfahrensablauf
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Fristen
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Der Jugendhilfedienst wird im Falle einer Kindeswohlgefährdung umittelbar tätig.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer und -Intensität richtet sich nach fest vereinbarten Standardprozessen und reichen vom unmittelbaren Eingriff in akuten Situationen bis hin zu angemeldeten Gesprächsterminen mit den betroffenen Eltern innerhalb einer Woche.
Kosten
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Bei der Sicherstellung des Kinderschutzes fallen keine Kosten für die betroffenen Familien an. Im weiteren Hilfeverlauf können z.B. durch stationäre Hilfemaßnahmen Folgekosten entstehen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Zuständigkeit des Jugendhilfedienstes richtet sich nach dem Aufenthalt des betroffenen Kindes bzw. der betroffenen Kinder und kann hier im Straßenverzeichnis (sh. Downloads) nachgelesen werden. Bürger:innen haben immer die Möglichkeit, ihre Meldung anonym behandeln zu lassen.
Weitere Informationen
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Siehe auch: Institutioneller Kinderschutz
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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