Wohnsitz Abmeldung

    Wohnung abmelden

    Wenn Sie aus Ihrer Wohnung endgültig ausziehen, müssen Sie sich abmelden, wenn Sie keine andere Wohnung im Inland beziehen. Weiteres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Aachen

    Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und nicht gleichzeitig eine neue Wohnung in Deutschland beziehen (z.B. bei Wegzug ins Ausland oder vorübergehender Wohnungslosigkeit).

    Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands muss lediglich die neue Wohnung bei der hierfür zuständigen Meldebehörde angemeldet werden, die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt dann automatisch.

    Persönliche bzw. schriftliche Abmeldung

    Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgerservice oder einem beliebigen Bezirksamt vorgenommen werden. Bei persönlicher Abmeldung wird die Abmeldebestätigung sofort ausgehändigt.

    Alternativ kann die Abmeldung schriftlich vorgenommen bzw. eine andere Person zur Abgabe des Abmeldeformulars und Entgegennahme der Abmeldebestätigung bevollmächtigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Abmeldebestätigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht per E-Mail versandt werden darf.

    Abmeldung wegen Wegzug ins Ausland

    Bei Wegzug ins Ausland ist die künftige Anschrift im Ausland bzw., sofern diese noch nicht bekannt ist, zumindest der Staat anzugeben. Die Abmeldung muss bei der für die zuletzt gemeldete Wohnung zuständigen Meldebehörde vorgenommen werden.

    Abmeldung wegen vorübergehender Wohnungslosigkeit

    Bei Verlassen einer gemeldeten Wohnung ohne Wegzug ins Ausland und ohne Bezug einer neuen Wohnung in Deutschland ist als Wegzugsadresse "unbekanntes Inland (ohne festen Wohnsitz)" anzugeben.

    Falls sich der letzte gemeldete Wohnsitz nicht in Aachen befand, Sie sich aber derzeit in Aachen aufhalten, kann die hiesige Meldebehörde bei persönlicher Vorsprache ein Abmeldeformular aufnehmen und postalisch an die zuständige Meldebehörde weiterleiten. Die Bearbeitung der Abmeldung und das Ausstellen der Abmeldebestätigung können jedoch nur durch die zuständige Meldebehörde erfolgen.

    Abmeldung von Nebenwohnungen

    Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde als auch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.
    Weitere Informationen zum Melderecht für Nebenwohnungen.

    Frist

    Abmeldungen müssen spätestens zwei Wochen nach dem Auszug vorgenommen werden. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor dem Auszug erfolgen.

    Die Überschreitung der Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden.

    Benötigte Unterlagen
    • Personalausweis oder Reisepass der jeweiligen Person
      (bei schriftlicher Übersendung als Kopie)

    • Unterschriebenes Abmeldeformular
      (nicht erforderlich bei persönlicher Vorsprache)

    • Ggf. unterschriebene Vollmacht und Ausweis bzw. Reisepass der bevollmächtigten Person
      (bitte beachten Sie die Hinweise auf der Vollmacht)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerservice - Aachen Mitte

    Adresse

    Hausanschrift

    Hackländerstraße 1

    52058 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432-0

    E-Mail: buergerservice@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oder
    • endgültige Aufgabe der Nebenwohnung.

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und
    • legen Sie die Ausweisdokumente vor.

    Schriftlich:

    • reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich,
    • fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.

    Fristen

    Abmeldefrist: frühestens ab einer Woche vor Auszug, ansonsten verpflichtend innerhalb von zwei Wochen nach Auszug. Vornahme der Abmeldung frühestens: eine Woche vor Auszug.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de