Verfahren zur Annahme als Kind im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils Beratung und Belehrung

    Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen

    Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, müssen die leiblichen Eltern und das Kind einwilligen. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen. Das zuständige Jugendamt muss zum Verfahren beraten und belehren.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Durch Adoption wird ein Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung durch seine neuen Eltern angenommen. Dabei entsteht ein Eltern-Kind-Verhältnis mit allen Rechtsfolgen. In einem Informations- und Beratungsgespräch werden alle Themen zur Adoption angesprochen, zum Beispiel rechtliche Grundlagen und die möglichen Adoptionsformen wie Inkognito-, halboffene und offene Adoption. Außerdem informiert die GAVS über unterstützende Hilfen.

    Die GAVS im Kreis Soest nimmt die Aufgaben für alle Jugendämter im Kreis Soest wahr. Dazu gehören neben dem Kreisjugendamt Soest die Städte Lippstadt, Soest und Warstein.

    Adoptionswunsch

    Für jedes Adoptivkind wird eine passende Familie gesucht. In Gesprächen und Seminaren erfahren die Fachkräfte der GAVS mehr über die Familie, ihre Lebenssituation und Motivation. Gleichzeitig werden die Familien vorbereitet. Mit anerkannten Auslandsvermittlungsstellen wird zusammengearbeitet. Es sind Wartezeiten von mehreren Jahren möglich. Eine Sicherheit auf Vermittlung eines Kindes kann nicht gegeben werden.

    Voraussetzungen für die Bewerbung

    Adoptierende müssen laut Gesetzgeber ein bestimmtes Alter erreicht haben, bevor sie einen Antrag stellen können. Für Paare gilt: Ein Partner muss mindestens 21 Jahre alt sein, der andere Partner mindestens 25 Jahre. Frauen oder Männer, die ohne einen Partner ein Kind adoptieren möchten, müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Eine Altersobergrenze gibt es nicht. 

     Außerdem gibt es weitere Voraussetzungen: Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Daher sollte das Alter der Adoptiv-eltern im Verhältnis zu den Kindern einem natürlichen Altersabstand entsprechen. Das Kind muss ökonomisch abgesichert aufwachsen können und die Familie ausreichenden Wohnraum haben. Mit einer ärztlichen Bescheinigung müssen Eltern dokumentieren, dass sie auch langfristig das Kind versorgen können. Im Strafregisterauszug dürfen keine Ein-tragungen vorhanden sein. Berufstätigkeit der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes müssen aufeinander abgestimmt werden. Eine Adoption ist auch möglich, ohne verheiratet zu sein, aber nur für einen Partner.

    Kind des Ehepartners adoptieren

    Zwischen Annehmendem und Kind muss sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt haben. Das Kind sollte über seinen Status aufgeklärt sein und von der Existenz des leiblichen Elternteils wissen. Dieser Elternteil muss in die Adoption einwilligen.

    Eltern und Kinder wiederfinden

    Ab dem 16. Lebensjahr haben Adoptierte die Möglichkeit, Informationen zu ihrer Herkunftsfamilie zu erhalten. Viele Eltern wiederum möchten wissen, wie sich das heranwachsende oder inzwischen erwachsene Kind entwickelt hat. Die GAVS hilft bei der Suche und bei der Kontaktaufnahme, berät und begleitet, vorausgesetzt, der oder die Adoptierte ist damit einverstanden.

    Kontakt

    Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Kreis Soest (GAVS) berät die Mütter und Eltern, die überlegen, ihr Kind zur Adoption freizugeben, genauso wie Einzelpersonen oder Paare, die gerne ein Kind adoptieren möchten. Bei Fragen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die passende Ansprechperson wenden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Besondere soziale Dienste

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Besondere soziale Dienste

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    • Ärztliche Bescheinigung
    • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Einkommensnachweis

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich, 

    • wenn dieses gegenüber dem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber dem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt,
    • wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden wäre, wenn eine Adoption nicht erfolgt,
    • wenn dieser Elternteil die elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird,
    • wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund das Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und
    • wenn die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
    • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
      • Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
    • Das Familiengericht
      • beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
      • bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
      • hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag, 
      • entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
    • Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.  
    • Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

    Fristen

    • Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
    • Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    Hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

    Hinweise für Soest

    Die inländische Adoptionsvermittlung ist als Aufgabe der Jugendhilfe gebührenfrei. Es müssen nur die Kosten für Beglaubigungen, Führungszeugnisse und Notare gezahlt werden. Die Kosten einer Auslandsadoption sind unterschiedlich, da Dokumente wie Eignungsberichte und Urkunden im Regelfall übersetzt werden müssen. Darüberhinaus können je nach Herkunftsland und Verfahrensbesonderheiten weitere Kosten anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Soest

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de