Verfahren zur Annahme als Kind im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils Beratung und Belehrung

    Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen

    Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, müssen die leiblichen Eltern und das Kind einwilligen. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen. Das zuständige Jugendamt muss zum Verfahren beraten und belehren.

    Beschreibung

    Hinweise für Bad Oeynhausen

    Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist eine zentrale Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Familien, die Unterstützung in verschiedenen Lebenssituationen benötigen. Zu seinen Aufgaben gehören:

    • Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen
    • Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien in speziellen Lebenssituationen und Krisenlagen
    • Beratung bei Trennungs-, Scheidungs-, und Umgangsfragen
    • Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gem. §§ 27 ff SGB VIII sowie §35 a SGB VIII
    • Einleitung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohls
    • Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
    • Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
    • Beratung und Vermittlung von Tagespflege
    • Pflegekinderwesen

    Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden Adoptionen im Bereich der Stadt Bad Oeynhausen durch das Jugendamt der Stadt Herford bearbeitet. Nähere Informationen und die Kontaktdaten finden Sie hier

     
    AnsprechpartnerInnen

    Bereich Jugend
    Allgemeiner Sozialdienst
    Steinstraße 20
    32545 Bad Oeynhausen

     

    Bezirk Nord

    Frau Goga:           05731 14 - 4113

    Frau Scheiding:    05731 14 - 4116

    Frau Hattenkerl:     05731 14 - 4112

     

    Bezirk Süd

    Frau Scharmann:  05731 14 - 4104

    Frau Koczorski:     05731 14 - 4119

    Frau Meier:           05731 14 - 4102

    Frau Krömer :        05731 14  -4106

     

    AnsprechpartnerInnen für die Jugendhilfe im Strafverfahren

    Frau Wellsandt:     05731 14-4108

    Frau Hattenkerl:     05731 14-4112

     

    AnsprechpartnerInnen für die Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII

    Frau Wellsandt:     05731 14-4108

    Frau Henneken:    05731 14-4101

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinstraße 20

    32547 Bad Oeynhausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14 - 4100

    Fax: Fax: +49(0)5731 14 - 1906

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich, 

    • wenn dieses gegenüber dem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber dem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt,
    • wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden wäre, wenn eine Adoption nicht erfolgt,
    • wenn dieser Elternteil die elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird,
    • wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund das Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und
    • wenn die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Oeynhausen

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
    • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
      • Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
    • Das Familiengericht
      • beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
      • bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
      • hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag, 
      • entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
    • Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.  
    • Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

    Fristen

    • Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
    • Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.

    Kosten

    Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
    Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bad Oeynhausen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bad Oeynhausen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de