Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen
Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, müssen die leiblichen Eltern und das Kind einwilligen. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen. Das zuständige Jugendamt muss zum Verfahren beraten und belehren.
Beschreibung
Hinweise für Emsdetten
Das Jugendamt der Stadt Emsdetten unterhält mit allen Jugendämtern im Kreis Steinfurt eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit Sitz beim Jugendamt Rheine. Hier erhalten Sie Auskunft und Hilfe in Fragen, die die Adoption eines Kindes betreffen.
Unter einer Adoption versteht man die Annahme eines Kindes in die Familie mit allen rechtlichen Konsequenzen. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus den §§ 1741 - 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und aus dem Adoptionsvermittlungsgesetz.
Ansprechpartner beim Jugendamt Rheine für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Emsdetten:
Herr Manfred Wunder
Tel. 0 59 71 / 939 525
Daneben unterhält das Jugendamt der Stadt Emsdetten einen eigenen Pflegekinderdienst, an den Sie sich bei allen Fragen rund um das Thema "Aufnahme eine Kindes" wenden können. Ein Dauerpflegeverhältnis tritt ein, wenn das Kind nicht mehr in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Nähere Informationen finden Sie hier.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich,
- wenn dieses gegenüber dem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber dem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt,
- wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden wäre, wenn eine Adoption nicht erfolgt,
- wenn dieser Elternteil die elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird,
- wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund das Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und
- wenn die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgte.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Emsdetten
BGB
Verfahrensablauf
- Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
- Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
- Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
- Das Familiengericht
- beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
- bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
- hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag,
- entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
- Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.
- Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.
Fristen
- Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
- Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.
Kosten
Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Emsdetten
Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts der Stadt Emsdetten über das Servicebüro.
Da sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oftmals in Außenterminen oder Beratungsgesprächen befinden, nimmt das Servicebüro Ihr Anliegen entgegen und stellt einen Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner her.
Weitere Informationen
Hinweise für Emsdetten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022