Baulasten
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich. Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben (Bauvorhaben, Grundstücksteilungen) ermöglicht, welche aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.
Rechtliche Auswirkungen einer Baulast
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. An der Baulast zu beteiligen sind neben sämtlichen Grundstückseigentümern Erbbauberechtigte, Auflassungsvormerkungs- und Eigentumsübertragungsvormerkungsberechtigte, Nießbrauchberechtigte und Nacherben. Nicht zu beteiligen sind Begünstigte von Grunddienstbarkeiten sowie Gläubiger evtl. eingetragener Grundschulden.
Abgrenzung zur Eintragung im Grundbuch (Grunddienstbarkeit)
Eine Baulast wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Rechte Dritter sind durch die Baulast nicht betroffen. Dies bedeutet, dass eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern begründet. Eine zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist daher unbedingt empfehlenswert.
Die Baulasteintragung ist durch den Antragsteller des Bau- oder Teilungsantrages zu beantragen. Dem Antrag sind amtliche Lagepläne (meist 5-fach) und ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen.
Löschung einer Baulast
Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Antragsteller ist hier der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, schriftlich beantragen oder im Bauordnungsamt persönlich abfragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hürth
- Antragsformular (siehe Reiter Downloads / Links)
- 5 amtliche Lagepläne (kann nach Anzahl der Eigentümer variieren)
- Aktueller Grundbuchauszug des zu belastenden Flurstückes (max. 6 Wochen alt)
Optional:
- Kaufvertrag
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag
- Vollmacht zur Unterschrift der Baulasturkunde
Formulare
keine
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft/ Abschrift darlegen können.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hürth
- Landesbauordnung (BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Schicken Sie Ihre formlose Bitte um Auskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis schriftlich (E-Mail reicht aus) an die Untere Bauaufsichtsbehörde. Falls Sie weder Eigentümerin/Eigentümer noch Erbbauberechtige/r des Grundstücks sind, fügen Sie eine Vollmacht der v. g. Berechtigten bei oder beschreiben Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Sie berechtigt sind die Auskunft zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Auskunft/ Abschrift sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Hürth
Die Gebühren werden in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) festgelegt und berechnen sich je abgefragtem Flurstück.
Hinweise (Besonderheiten)
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023
Stichwörter
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