Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer beantragen
Ihr Kind hat Probleme im Alltag oder in seiner Entwicklung? Sie als Elternteil können Ihrem Kind alleine nicht helfen? Dann kann ein Erziehungsbeistand Ihr Kind unterstützen.
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Bei den Hilfen zur Erziehung handelt es sich um Hilfen bei erheblichen/gravierenden Erziehungsschwierigkeiten in der Familie, die nicht durch regelmäßige Beratungen seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialraumteams selbst erbracht werden Diese Form der Hilfe können Sie bei den Sozialraumteams beantragen. Nach einem solchen Antrag wird in einem Hilfeplanverfahren mit Ihnen geklärt, ob und in welcher Form Sie eine Hilfe zur Erziehung vom Jugendamt erhalten können.
Hilfen zur Erziehung werden in folgender Forum geleistet:
- ambulanter (z.B. Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe),
- teilstationärer (z.B. Heilpädagogische Tagesgruppe) und
- stationärer (z.B. Pflegefamilie, Heim)
Auch junge Volljährige im Alter von 18 bis 21 Jahren können Hilfen erhalten. Ob und in welcher Form die Hilfe geleistet werden kann, wird auf Antrag im Einzelfall entschieden. Eine Beratung erfolgt in den Sozialraumteams.
Zu Beginn eines Hilfeplanverfahrens werden zunächst Informationen zur Situation und zu den Betroffenen eingeholt. In einem gemeinsamen Gespräch mit den Betroffenen und weiteren Fachleuten wie Lehrern, Ärzten, Bekannten etc., die mit dem Einverständnis der Betroffenen an dem Gespräch teilnehmen können, wird dann gemeinsam überlegt, welche Hilfe und Einrichtung die geeignete zur Behebung des Problems oder zur Beantwortung der Fragen ist.
Hierbei werden die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt, wenn sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Es wird ein Hilfeplan erstellt, der Beginn, voraussichtliches Ende, gemeinsam vereinbarte Ziele und Aufträge der Hilfe sowie die Einrichtung enthält, die die Hilfe durchführen wird.
Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der beauftragten Einrichtung beginnt die Durchführung der Hilfe. Die Hilfe wird im Rahmen von mindestens halbjährlichen Gesprächen (Hilfeplangespräche) begleitet. In diesen Gesprächen werden die Ziele und Aufträge überprüft und ggfls. der aktuellen Situation und Entwicklung angepasst.
Am Ende der Hilfe wird überprüft, ob die Ziele erreicht worden sind und ob ggfls. andere oder weitergehende Hilfen ratsam wären.
Bei stationären bzw. teilstationären Hilfen können die Betroffenen zu den entstehenden Kosten der Hilfe zur Erziehung herangezogen werden, soweit es ihnen zuzumuten ist. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Eine Prüfung erfolgt durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, sobald die Hilfe gewährt worden ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Ggf. Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister, Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie sind die personensorgeberechtige Person für ein Kind (Eltern oder Vormund)
- Sie können nicht alle gewährleisten, dass es dem Kind gut geht
- Die Hilfe durch einen Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer ist geeignet und notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies kann zum Beispiel ein Erziehungsbeistand oder ein Betreuungshelfer für Ihr Kind sein.
- Wenn diese Hilfe in Frage kommt, dann stellen Sie einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Das Jugendamt beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege. Dort ist der Erziehungsbeistand oder der Betreuungshelfer angestellt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist individuell.
Kosten
Bei ambulanten Hilfen zur Erziehung entstehen für die antragstellende Person keine Kosten. Die Kosten übernimmt das Jugendamt.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen am 11.11.2022
Stichwörter
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