Veranstaltung

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    Hinweise für Bad Oeynhausen

    Beschreibung

    Hinweise für Bad Oeynhausen

    Nach § 64 Gewerbeordnung ist eine Messe eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

    Nach § 65 Gewerbeordnung(GewO) ist eine Ausstellung eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförde-rung informiert.

    Für die Veranstaltung von Ausstellungen gemäß § 65 GewO  bedarf es u.a. folgender Voraussetzungen:

    1. Zeitlich begrenzte Veranstaltungen
      Ausstellungen sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen. Die Ausstellung kann einmal oder mehrmals durchgeführt werden.
    2. Vielzahl von Ausstellern
      Die Voraussetzungen einer "Vielzahl" von Ausstellern ist erfüllt, wenn nicht nur einige wenige Anbieter, sondern Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung beschicken, dass den Besuchern hinlängliche Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gegeben werden. Eine bestimmte Zahl von Ausstellern, die als hinreichend angesehen werden kann, lässt sich nicht nennen, weil sie je nach Art der betreffenden Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete differiert. Jedenfalls muss die Zahl der Aussteller so groß sein, dass den Einkäufern eine hinreichende Vergleichsmöglichkeit unter gleichartigen Angeboten geboten wird.
      Jeder Hersteller muss also über einen räumlich abgegrenzten Ausstellungsstand verfügen, an dem sein eigenes Personal ausschließlich über die eigenen Produkte informiert.
    3. Repräsentatives Angebot
      Unter den Ausstellungen weisen nur solche Veranstaltungen ein "repräsentatives" Angebot auf und sind damit privilegierungswürdig, die zumindest einen charakteristischen, typischen Ausschnitt und Querschnitt aus dem Angebot des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Wirtschaftsgebietes zeigen. Eine Ausstellung muss den Besuchern hinreichende Vergleichsmöglichkeiten unter gleichartigen Angeboten vermitteln und damit die Marktübersicht verbessern. Ist eine Veranstaltung durch eine mehr zufällige Zusammenstellung des dargebotenen Sortiments und Ausstellern unterschiedlicher Herkunft geprägt, weist sie also einen ganz unspezifischen Charakter auf, wie dies oft bei sog. Verbraucherausstellungen der Fall ist, so liegt weder das repräsentative Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige noch das eines oder mehrerer Wirtschaftsgebiete (s) vor. Eine Veranstaltung mit dem Untertiteln "Verkaufsausstellung und Leistungsschau/Industrie-Handwerk-Handel/Für die ganze Familie/Konsum und Investition" ist allenfalls als Jahrmarkt festsetzbar. Das gleiche gilt für eine Veranstaltung mit dem Gegenstand "Wohnen, Einrichten, Mode, Kosmetika, Kunstgewerbe, Haushaltstechnik, Nahrung und Genußmittel, Hobby und Freizeit, Fertigbau, Rohbau, Ausbau, Sonstiges", solange nicht für jeden einzelnen Wirtschaftszweig ein repräsentatives Angebot vorliegt.
    4. Wirtschaftszweig
      Der Begriff Wirtschaftszweig ist insbesondere bei nachfrageorientierten Veranstaltungen aus der Sicht der Veranstaltungsbesucher zu bestimmen. In jedem Fall muss ein klar eingegrenzter Sachzusammenhang erkennbar sein, der bei breiten und unbestimmten Begriffen wie "Leben und Wohnen" oder "Dienstleistung" fehlt. Die Festlegung des Wirtschaftszweiges muss vielmehr unter dem Aspekt erfolgen, welche Ausstellungsgruppen der Be-sucher aufgrund der Vorankündigung und unter der Berücksichtigung der Tatsache erwarten darf, dass er in Erwartung eines charakteristischen Querschnitts in der Regel ein Eintrittsgeld entrichtet hat. Deshalb sollte bei der Prüfung der Festsetzungsfähigkeit jeder Art von Ausstellung von den Gütergruppen, -zweigen und -klassen des produzierenden Gewerbes ausgegangen werden. Für die Feststellung, ob ein Wirtschaftszweig als gegeben anzusehen ist, kann die amtliche Wirtschaftsstatistik ein geeignetes Hilfsmittel sein; sie zeigt außer den herstellungsorientierten auch die verbrauchs- oder verwendungsorientierten Begriffskategorien auf.
    5. Wirtschaftsgebiet
      Der Begriff "Wirtschaftsgebiet" kann angebots- und nachfrageorientiert bestimmt werden. Als Wirtschaftsgebiet kommt jede geographische, abgrenzbare Gebietseinheit in Betracht, so dass von einem Land, einer Re-gion oder einer Stadt diese Voraussetzung erfüllt werden kann. Eine Regionalausstellung erfüllt die Voraussetzung des repräsentativen Abgebots, wenn auf ihr für die das betreffende Wirtschaftsgebiet charakteristischen Waren und Dienstleistungen angeboten werden, die jedoch klar eingrenz-bar sein müssen. Die Gebietsbezogenheit der Waren und Leistungen ist entscheidend, nicht etwa das Angebot der Waren im Wirtschaftsgebiet. Wirtschaftsgebiet und Wirtschaftszweig können auch miteinander verknüpft werden, allerdings ist hierbei darauf zu achten, dass nicht das repräsentative Warenangebot fordernde Merkmal "Wirtschaftszweig" durch eine örtliche Beschränkung ausgehöhlt wird.
    6. Ausstellen und Vertreiben oder zum Zweck der Absatzförderung informieren
      Das Ausstellen betrifft auch Dienstleistungen, der Vertrieb umfasst als Oberbegriff die Vorbereitung, Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Vertragsabschlüssen. Der entscheidende Unterschied zu § 64 GewO besteht darin, dass der Vertrieb nicht überwiegend nach Muster erfolgen muss. Es kann also auch Handverkauf oder auch Verkauf nach Katalog stattfinden. Eine Ausstellung muss aber nicht dem Vertrieb, sondern kann auch der Information zum Zwecke der Absatzförderung dienen. Dient eine Ausstellung nicht dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, so muss sie, um privilegierungswürdig zu sein, der in § 65 GewO festgelegten Alternative gerecht werden und über das Angebot von Waren und Dienstleistungen eines oder mehrerer Wirtschaftszweige (s) oder Wirtschaftgebiete zum Zweck der Absatzförderung informieren.

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    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostkorso 5

    32545 Bad Oeynhausen

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    Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14-3300

    Fax: Fax: +49(0)5731 14-1901

    E-Mail: mi.brune@badoeynhausen.de

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    - Führungszeugnis
    - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    - Ausstellerverzeichnis (Anzahl und Zusammensetzung)
    - Anschriften aller Aussteller
    - ggf. Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister bei juristi-scher Person
    - ggf. abnahmepflichtige "Fliegende Bauten" (auch Zelte) sind vor Inbetriebnahme zur Gebrauchsabnahme bei der Abteilung Bauordnung anzumelden.
    - ggf. sine sonstige öffentliche Erlaubnisse/Genehmigungen (beispielsweise Gestattung nach dem Gaststättengesetz, Erlaubnis nach dem Straßenverkehrsgesetz) zu beantragen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Festlegung der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:
    Festsetzung von
    - Messen 200,00 bis 4.500,00 Euro
    - Ausstellungen 150,00 bis 3.500,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 16.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de