Schülerbeförderung Durchführung

    Zuständigkeit für die Schülerbeförderung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Hinweise für Hallenberg

    Schülerinnen und Schülern, die mit dem Bus zur Grundschule kommen, können die Fahrkosten erstattet werden. Die Stadt Hallenberg übernimmt als Schulträgerin die Schülerfahrkostenn nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Es besteht hierbei keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen. In der Regel werden Schulwegjahreskarten ausgestellt, die bereits im Rahmen der Schulanmeldung beantragt werden. Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Grundschüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen von mehr als 2,0 km. Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Ein Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten ist für jedes Schuljahr im Sekretariat der Schule zu stellen. Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben. Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt. Schüler ins Bundesland Hessen ("Hessenschüler") Das Land Nordrhein-Westfalen trägt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen im Nachbarland besuchen, die notwendigen Schülerfahrkosten. Die im benachbarten Land gelegene Schule muß die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform und Schulart gem. § 9 der Schülerfahrkostenverordnung sein. Bitte beachten Sie, dass die Stadt Hallenberg nur Fragen zu Schülerinnen und Schülern beantworten kann, die ihren Wohnsitz auch in der Stadt Hallenberg haben! Die im Nachbarland besuchte Schule muß entfernungsmäßig näher liegen oder preisgünstiger zu erreichen sein als die gleichwertige Schule in Nordrhein-Westfalen und sollte an 5 Tagen/Woche besucht werden. Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Kostenerstattung wird auf Antrag (Anlage 1) gewährt und rückwirkend (1/4-, 1/2 - jährlich) gezahlt. Der Antrag sollte unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird (Ende Oktober). Dem Antrag sind die Belege der öffentlichen Verkehrsmittel und eine Schulbescheinigung (Anlage 2) beizufügen. Bitte die Fahrscheine nach Datum sortiert aufkleben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    10 - Zentrale Dienste, Bildung, Standesamt, Bestattungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59969 Hallenberg

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hallenberg

    Schülerfahrkostenverordnung NRW Pendlererlass

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hallenberg

    Antrag auf Fahrkostenerstattung (Pendlererlass)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de